Gewerblicher Grundstückshandel und Abschirmwirkung einer GmbH
Leitsatz
Die Bebauung eines abgetrennten Grundstückteils mit Einzelhandelsflächen sowie 45 Eigentumswohnungen durch eine GbR kann auch
bei Einschaltung einer beteiligungsidentischen GmbH in die Bebauungs- und Veräußerungsaufgabe als gewerblicher Grundstückshandel
zu qualifizieren sein. Die Zwischenschaltung der GmbH ist rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 Abs. 1 AO, wenn die Vertragsgestaltung
und der Vertragsvollzug unausgewogen sind, mit der Folge, dass die gesamte Wertschöpfung der GbR verbleibt, während die GmbH
kurzfristig nach Abverkauf der letzten Eigentumswohnung in Insolvenz gerät.
Unabhängig von der Frage der Zurechnung der Veräußerungsaktivitäten der GmbH kann sich eine gewerbliche Betätigung der GbR
bereits daraus ergeben, dass sie die gesamte Bebauungs- und Veräußerungsaufgabe umfassend vorgeplant hat, weil sie eine eigene
Investitionsverpflichtung gegenüber der öffentlichen Hand zu erfüllen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 233 Nr. 4 EFG 2008 S. 1726 Nr. 11 EStB 2009 S. 23 Nr. 1 VAAAC-82602
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