Keine Anwendung des Zufluss- und Abflussprinzips im Rahmen des § 17 EStG; Verlustabzug nach § 10d EStG bei Auflösungsverlust
Gesetze: EStG § 11, EStG § 17, EStG § 10d
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich. Die aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendung des Zuflussprinzips im Rahmen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt (vgl. , BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343; vom VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; BFH-Beschlüsse vom VIII B 207/03, BFH/NV 2005, 1307; vom VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539; so auch h.M. im Schrifttum: z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 17 Rz 168; Zimmermann/Schwier in Bordewin/Brandt, § 17 EStG Rz 140; Strahl in Korn, § 17 EStG Rz 69). Danach ist § 17 Abs. 2 EStG eine Gewinnermittlung eigener Art, § 11 EStG findet keine Anwendung. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt haben soll. Auf der Basis dieser Rechtsprechung und seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ist das Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise vor Abschluss der Liquidation eingetretenen und zu erfassenden Auflösungsverlust nicht vorliegen, dass also ein Auflösungsverlust jedenfalls im Streitjahr nicht entstanden ist. Eine Abweichung von der zitierten Rechtsprechung des BFH ist nicht ersichtlich.
Letztlich setzen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in ihrer —teilweise nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen— Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil ihre eigene Wertung des Sachverhalts und Rechtsansicht anstelle der des FG und rügen damit eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit machen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend, was die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 4.; vom IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057).
2. a) Auch mit der Rüge der Nichtberücksichtigung des § 10d EStG wie auch der Verletzung materiellen Rechts (§ 17, § 9 EStG) wenden sich die Kläger gegen die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung, also die materielle Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann jedoch eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden (s. vorstehende BFH-Rechtsprechung). Zwar wird über die Höhe des Verlustabzugs nach § 10d EStG nach ständiger Rechtsprechung nicht im Jahr der Entstehung, sondern im Abzugsjahr entschieden (vgl. , BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551; Beschluss vom VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699, m.w.N.); indes konnte sich das FG —ohne Rechtsnachteil für die Kläger— darauf beschränken zu erkennen, dass ein Auflösungsverlust im Streitjahr nicht entstanden ist, denn erst auf dieser Grundlage wird in den Folgejahren über Grund und Höhe des Verlustes zu entscheiden sein mit den sich aus § 10d Abs. 1 Sätze 2, 3 EStG ergebenden Folgen. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Schuldzinsen ist auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten und genehmigten und im Tatbestand des FG-Urteils enthaltenen Klagantrag zu verweisen; über das darin manifestierte Klagebegehren darf das Gericht nicht hinausgehen (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Im Übrigen muss selbst bei umstrittener Rechtslage ein —zumal rechtskundig vertretener— Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. , BFH/NV 2007, 80, unter 3. a).
b) Soweit die Kläger hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des § 10d EStG eine Verletzung der Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügen, wird nicht deutlich, inwieweit dies entscheidungserheblich sein sollte (s. vorstehend unter a) und warum dies nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem FG geltend gemacht wurde (zum Rügeverlust vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 337/06, BFH/NV 2008, 230; in BFH/NV 2007, 80, unter 3. b).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1331 Nr. 8
QAAAC-81889