BMF - IV C 6 -S 2176/07/10007 BStBl 2008 I S. 681

Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorgung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von sog. Nur-Pensionszusagen

Bezug:

Bezug: (BStBl 2004 I S. 1045)

Bezug: (BStBl 2008 II S. 523)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit (BStBl 2008 II S. 523) entschieden, dass die Zusage einer sog. Nur-Pension zu einer sog. Überversorgung führt, wenn dieser Vereinbarung keine Entgeltumwandlung zugrunde liegt. In diesen Fällen könne keine Pensionsrückstellung nach 6a EStG gebildet werden.

Nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder steht diese Entscheidung nicht im Einklang mit dem BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften vom (BStBl 2004 I S. 1045).

Die folgenden Grundsätze stehen einer Anwendung dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus entgegen:

1. Keine Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen bei Nur-Pensionszusagen

Gemäß Randnummer 1 des (a. a. O.) sind überdurchschnittlich hohe Versorgungszusagen steuerrechtlich anzuerkennen, soweit sie arbeitsrechtlich zulässig und betrieblich veranlasst sind. Bei den Durchführungswegen „Pensionszusage„ (§ 6a EStG) und „Unterstützungskasse„ (§ 4d EStG) ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Vorwegnahme künftiger Lohn- und Einkommensentwicklungen vorliegt. In diesen Fällen ist der Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG und die Rückstellungsbildung nach § 6a EStG nur eingeschränkt möglich, vgl. Randnummern 3 bis 5 des o. g. BMF-Schreibens.

Werden dem Arbeitnehmer ausschließlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt (sog. Nur-Pensionszusage) ist mangels laufender Gehaltsansprüche in der Anwartschaftsphase eine Vorwegnahme künftiger Lohn- und Einkommensentwicklungen im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht möglich. Das mit derartigen Zusagen vereinbarte Versorgungsniveau ist auch von vornherein beabsichtigt (vgl. hierzu auch Randnummer 6 des . Demzufolge sind Nur-Pensionszusagen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 EStG bilanzsteuerrechtlich anzuerkennen und in der steuerlichen Gewinnermittlung auszuweisen.

Zur körperschaftsteuerlichen Beurteilung von Nur-Pensionszusagen nimmt das (BStBl 2005 I S. 387) Stellung.

2. Keine Unterscheidung zwischen Nur-Pensionszusagen mit und ohne Entgeltumwandlungen

Der BFH unterscheidet zwischen Nur-Pensionszusagen, die auf Entgeltumwandlungen beruhen und Zusagen, denen keine Umwandlung von Arbeitslohn zugrunde liegt.

Für die bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Nur-Pensionszusagen kommt es nicht darauf an, ob der Versorgungsberechtigte für die Zusage auf Arbeitslohn verzichtet hat. Maßgebend bleibt ausschließlich, ob die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt werden.

BMF v. - IV C 6 -S 2176/07/10007

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:







Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 681
BB 2008 S. 1382 Nr. 26
BB 2008 S. 1504 Nr. 28
BB 2009 S. 543 Nr. 11
DB 2008 S. 1407 Nr. 26
DStR 2008 S. 1236 Nr. 26
DStZ 2008 S. 503 Nr. 15
GmbH-StB 2008 S. 235 Nr. 8
GmbHR 2008 S. 840 Nr. 15
StBW 2008 S. 10 Nr. 13
WPg 2008 S. 619 Nr. 13
JAAAC-81699