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FG München Urteil v. - 13 K 2392/05

Gesetze: EStG § 33

Aufwendungen für die Anschaffung von Gegenständen, die ein manisch-depressiver Steuerpflichtige zur Befriedigung seines Kaufzwanges erwirbt, sind nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar.

Leitsatz

1. Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen zur Befriedigung seiner Stimmungen können möglicherweise nicht als unabwendbar angesehen werden.

2. Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen, der in einer manischen Phase in einen Kaufzwang verfällt, belasten den Steuerpflichtigen nicht, denn er erhält mit der gekauften Ware einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2008 S. 2414
UAAAC-81626

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