Einheitsbewertung des Grundbesitzes; Feststellung von Einheitswerten für grundsteuerbefreite Grundstücke gemäß § 19 Abs. 4 BewG i.V.m. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG
Das Gewerbesteuergesetz hat sich hinsichtlich des § 9 Nr. 1 Satz 1 für Erhebungszeiträume ab 2008 wie folgt geändert:
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Vorschrift | Regelung für
Erhebungszeiträume bis 2007 | Regelung
für Erhebungszeiträume ab 2008 |
§ 9 Nr. 1 Satz 1 | Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes | Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes |
Gemäß § 36 Abs. 6a GewStG ist § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. 2007 I S. 1912 – Unternehmensteuerreformgesetz) ist diese Regelung erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
In der Vergangenheit wurden für wirtschaftliche Einheiten, insbesondere für Grundstücke der Deutschen Bahn, aber unter anderem auch für Hafen- und Flughafengrundstücke sowie Betriebsschulen, Einheitswerte festgestellt, obwohl der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit war. Diese Feststellung basierte auf der steuerlichen Bedeutung des Einheitswerts im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S.d. § 7 in Verbindung mit § 9 GewStG.
Gemäß § 19 Abs. 4 BewG erfolgen Feststellungen im Sinne des § 19 Abs. 1 und 3 BewG nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Diese Voraussetzung ist aufgrund der vorgenannten Gesetzesänderung hinsichtlich der Gewerbesteuer nicht mehr gegeben. Deshalb sind die für Zwecke der Gewerbesteuer festgestellten Einheitswerte gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BewG aufzuheben, falls der jeweilige Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit nicht für andere einheitswertabhängige Steuern, Abgaben oder Beiträge benötigt wird. Entsprechenden Anträgen der Steuerpflichtigen auf Aufhebung des Einheitswerts ist daher zu folgen. Die Abarbeitung der übrigen Fälle ist bis zum abzuschließen.
Der Aufhebungszeitpunkt ist gem. § 24 Abs. 2 BewG der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. Dies richtet sich allein nach den Vorschriften der in Betracht kommenden Steuergesetze und damit im vorliegenden Fall nach dem Gewerbesteuergesetz. Da § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. 2007 I S. 1912 – Unternehmensteuerreformgesetz) erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden ist, hat eine Aufhebung des Einheitswertes auf den zu erfolgen.
Eine Kontolöschung (PH 924) ist in diesen Fällen vorerst nicht zu veranlassen. Andernfalls wäre die Bearbeitung früherer, noch nicht verjährter Stichtage nicht mehr möglich.
Oberfinanzdirektion
Münster v. - S
3106 - 66 - St 23 - 35
Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1602 Nr. 30
QAAAC-81461