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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 5189/03 G

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4GewStG § 3 Nr. 1GewStDV § 13RennwLottG § 17 RennwLottG§ 19 AO§ 39 Abs. 2 AO§ 41 Abs. 1 AO§ 159 GG Art. 3 Abs. 1

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Nichterfassung anderer als staatlicher Lotterien und weiterer Personen als den Einnehmern einer staatlichen Lotterie von der Gewerbesteuerfreistellung

Leitsatz

  1. Ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen, dessen Tätigkeit nicht bloß ein Vermitteln von Lotterieverträgen zwischen den Spielern und den staatlichen Lotteriegesellschaften, sondern auch die Entwicklung von Systemreihen, die Anwerbung von Spielern, die Gründung von Spielgemeinschaften und die Ermittlung der auf die einzelnen Mitspieler entfallenden Gewinne zum Gegenstand hat, ist kein Lotterieeinnehmer i. S. des § 13 GewStDV.

  2. Die Nichterfassung anderer als staatlicher Lotterien und weiterer Personen als den Einnehmern einer staatlichen Lotterie von der Gewerbesteuerfreistellung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

  3. Dies gilt auch, wenn unter Umgehung des staatlichen Glücksspielmonopols eine lotteriesteuerpflichtige Tätigkeit ohne öffentlich-rechtliche Genehmigung ausgeübt wird.

  4. Unabhängig von der steuerlichen und zivilrechtlichen Anerkennung des Treuhandverhältnisses sind die in Erfüllung einer betrieblich veranlassten Verpflichtung gegenüber den Mitspielern an einen Treuhänder abgeführten Spieleinsatzanteile als Betriebsausgabe abzuziehen.

  5. Die Tatsache, dass der Treuhänder zugleich Komplementär des Unternehmens ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAC-80128

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