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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 94/06 EFG 2008 S. 1209 Nr. 15

Gesetze: EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2

Kindergeld für in Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind

Innehaben einer "eigenen" Wohnung

Leitsatz

1. Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG ist nur eine Unterkunft, die dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, also seine „eigene” Wohnung ist. Eine gemeinschaftliche Wohnung kann danach „eigene” Wohnung sein, wenn der Steuerpflichtige selbst zwar noch eine eigene Wohnung besitzt, in der gemeinschaftlichen Wohnung aber nachweislich seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet.

2. Ein Zimmer eines verheirateten, in Ausbildung befindlichen Kindes im Hause seiner Eltern ist keine in diesem Sinne „eigene” Wohnung, wenn die – häufigen – Aufenthalte des Kindes dort Besuchscharakter haben und das Zimmer sich nach Größe und Ausstattung nicht als Familienwohnung für das Kind und seinen Ehegatten eignet.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1209 Nr. 15
EAAAC-79207

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