Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 55 Abs. 2 Satz 1; InsO § 60; InsO § 61; BGB § 179
Instanzenzug: LG Paderborn, 4 O 66/05 vom 22.06.2005 OLG Hamm, 27 U 140/05 vom 02.03.2006
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Einen Obersatz des Inhalts, dass Handlungen des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters auch dann zu Masseverbindlichkeiten führen, wenn er ohne Ermächtigung des Insolvenzgerichts handelt, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der schwache vorläufige Insolvenzverwalter persönlich Schuldner derjenigen Verbindlichkeiten wird, die aus Handlungen entstehen, zu denen ihn das Insolvenzgericht weder allgemein noch einzeln ermächtigt hat, insbesondere, ob solche Verbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO sind, ist nicht entscheidungserheblich.
Das Angebot konnte nur dahin verstanden werden, dass es sich an die Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten richtete. War der Beklagte zum Abschluss eines solchen Vertrages ermächtigt, wofür vieles spricht, kam der Abtretungsvertrag wirksam mit der Schuldnerin zustande. Ansprüche aus Bereicherung gegen die Schuldnerin sind sodann Insolvenzforderungen. Hat der Beklagte das Abtretungsangebot angenommen, ohne hierzu ermächtigt zu sein, ist ein Abtretungsvertrag nicht zustande gekommen. Bereicherungsansprüche bestehen dann ebenfalls nur in der Form von Insolvenzforderungen gegen die Schuldnerin, weil an sie das Geld geflossen ist.
Zulassungsgründe zu Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten, sei es aus §§ 60, 61 InsO oder aus § 179 BGB, macht die Beschwerde nicht geltend. Solche Ansprüche sind auch nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Fundstelle(n):
HAAAC-78769
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein