Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 254; BGB § 242; TVG § 8; Gemeinsamer MTV f. Arbeiter u. Angestellte der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes idF vom § 25; Gemeinsamer MTV f. Arbeiter u. Angestellte der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes idF vom § 33; MTV für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes idF vom § 25; MTV für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes idF vom § 35; Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Ford-Werke AG (jetzt: Ford-Werke GmbH) über "das Betriebliche Vorschlagwesen" § 3; Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Ford-Werke AG (jetzt: Ford-Werke GmbH) über "das Betriebliche Vorschlagwesen" § 4; Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Ford-Werke AG (jetzt: Ford-Werke GmbH) über "das Betriebliche Vorschlagwesen" § 6; Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Ford-Werke AG (jetzt: Ford-Werke GmbH) über "das Betriebliche Vorschlagwesen" § 7; Arbeitsordnung der Ford-Werke GmbH idF vom Abschnitt C Nr. 3
Instanzenzug: ArbG Saarlouis, 2 Ca 382/06 vom LAG Saarland, 1 Sa 5/07 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.
Der Kläger arbeitet als Lagerhalter im Werk S der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war bis zum kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes idF vom (GMTV) anzuwenden. Dort war in § 33 geregelt:
"Erlöschen von Ansprüchen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind schriftlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen.
2. Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, daß die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalles nicht möglich gewesen ist.
3. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen."
Seit seinem Inkrafttreten am unterliegt das Arbeitsverhältnis der Parteien dem Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom (MTV). Der MTV enthält in § 35 eine mit § 33 GMTV identische Verfallregelung.
In den Werken S und K der Beklagten tragen die Arbeitnehmer von der Beklagten gestellte gelbe und blaue T-Shirts mit und ohne Aufdruck in den Größen "M" bis "XXL". Die Beklagte bestellt jährlich durchschnittlich 14.000 dieser T-Shirts. Sie wurden von der Firma J. bis zu einem nicht näher aufgeklärten Zeitpunkt im Jahr 2004 zum Preis von 6,40 Euro pro Stück bezogen. Der Kläger schlug der Beklagten mit Formblatt vom vor, die in den Werken S und K getragenen T-Shirts von demselben Hersteller, aber von einer anderen Lieferantin, der Fa. A., für 2,12 Euro anstelle von 6,40 Euro pro Stück zu beziehen. Dadurch sollte eine jährliche Kostenersparnis von etwa 60.000,00 Euro erreicht werden.
Im Unternehmen der Beklagten gilt eine von ihrer Rechtsvorgängerin und deren Gesamtbetriebsrat geschlossene "Betriebsvereinbarung ... über das Betriebliche Vorschlagwesen" vom (BV BVW). Nach § 3 Abschnitt A Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BV BVW liegt ein Verbesserungsvorschlag vor, wenn eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand aufgezeigt wird und die Einführung der vorgeschlagenen Verbesserung zu Einsparungen führt. § 3 Abschnitt A Abs. 3 BV BVW nimmt in Form eines Katalogs verschiedene Bereiche vom betrieblichen Vorschlagswesen aus. § 3 Abschnitt A Abs. 3 Nr. 3 BV BVW sieht insbesondere vor, dass Vorschläge zu den Themenkreisen "Geschäftspolitik und Geschäftsgrundsätze" keine Verbesserungsvorschläge iSd. BV BVW sind. Vorschläge aus den von der BV BVW ausgenommenen Bereichen werden nach der Registrierung unbearbeitet an die Einreicher zurückgegeben (§ 3 Abschnitt A Abs. 2 Satz 2 BV BVW).
Nach § 4 Abschnitt D Nr. 1 BV BVW wird für jeden "dezentralen Tätigkeitsbereich BVW" mindestens eine eigene Bewertungskommission gebildet. Sie entscheidet ua. über die Zuerkennung der Prämien für Verbesserungsvorschläge über 2.557,00 Euro und überprüft die Berechtigung von Reklamationen (§ 4 Abschnitt D Nr. 2 Satz 1 BV BVW). Die Bewertungskommission besteht aus Vertretern der Geschäftsleitung, zwei Vertretern der Arbeitnehmerschaft und dem Vorsitzenden (§ 4 Abschnitt D Nr. 3 Unterabs. 1 Satz 1 BV BVW).
§ 6 BV BVW lautet auszugsweise:
"§ 6 Prämienordnung A. Prämienberechtigung
1. Die Zahlung einer Prämie erfolgt nach Durchführung des VV. ...
2. Vorschläge, die von der Gesellschaft mit Änderung durchgeführt werden, haben, sofern sie als richtungsweisend und ursächlich für die durchgeführte Maßnahme angesehen werden können, Anspruch auf eine Prämie auf der Basis des gesamten Ausmaßes der erzielten Verbesserung ...
...
B. Prämienarten und Prämienumfang
1. Prämien für durchgeführte VV
Auf der Basis einer Jahresersparnis nach Einsatz der Verbesserung beträgt die Prämie bei Vorschlägen mit berechenbaren Einsparungen 30 %.
...
d. Meilenstein-Prämien
- Prämie für die Anzahl prämierter VV
Sie wird in Abhängigkeit von der Anzahl prämierter VV gezahlt, wenn die jeweilige Anzahl pro Person/Gruppe von VV erreicht ist.
...
- Sonderprämie
Sie wird in Abhängigkeit von der Anzahl pro Person/Gruppe der prämierten VV und der Höhe der Prämiensumme gezahlt.
...
Bezugszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr. Maßgeblich für die Zuordnung des VV zu einem Kalenderjahr ist das Eingangsdatum.
...
5.
Auszahlung
Die per Zahlungsanforderungen ausgewiesenen Prämien werden mit der Lohn-/Gehaltszahlung überwiesen. Den Mitarbeitern wird der Prämienzuspruch schriftlich mitgeteilt. ..."
§ 25 Nr. 2 GMTV bestimmte, dass der Abrechnungszeitraum und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Arbeitsentgelts mit dem Betriebsrat zu vereinbaren waren. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 8 MTV erfolgt die Zahlung des Entgelts in der betriebsüblichen Art und Weise zu den betriebsüblichen Entgeltzahlungsterminen. Abschnitt C Nr. 3 der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung "Arbeitsordnung" vom sieht vor, dass das Arbeitsentgelt allen Beschäftigten spätestens am 30. des laufenden Monats (im Februar am 28.) zur Verfügung steht.
In § 7 BV BVW ist geregelt:
"§ 7 Reklamation
1. Der Einsender eines abgeschlossenen VV kann innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Bescheides beim nächsthöheren Vorgesetzten schriftlich unter Beifügung einer Begründung reklamieren. ...
2. Gegen die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten kann der Einreicher innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des betreffenden Bescheides schriftlich unter Beifügung einer Begründung über das BVW bei der Bewertungskommission Einspruch einlegen und auf diese Weise eine erneute Untersuchung des Vorganges einleiten. Die Entscheidung trifft anschließend die Bewertungskommission anhand der vorliegenden Stellungnahmen.
3. Gegen die Entscheidung der Bewertungskommission kann der Einreicher innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des betreffenden Bescheides schriftlich unter Beifügung einer ausführlichen Begründung über das BVW erneut bei der Bewertungskommission Berufung einlegen.
Die Bewertungskommission entscheidet über die weitere Behandlung der Berufung. Sie hat die Möglichkeit, den VV selbst zum Abschluss zu bringen oder die Sonderkommission mit Mehrheitsentscheid anzurufen.
4. Mit der Entscheidung der Bewertungskommission bzw. Sonderkommission ist die unternehmerische Behandlung des VV abgeschlossen."
Der Vorschlag des Klägers vom wurde unter dem mit der Begründung zurückgegeben, es handle sich um einen unzulässigen Verbesserungsvorschlag nach § 3 Abschnitt A Abs. 3 Nr. 3 BV BVW aus dem Bereich "Geschäftspolitik und Geschäftsgrundsätze". Die Beklagte habe auch nicht die Lieferantin gewechselt.
Die Beklagte hatte jedoch Verhandlungen mit der bisherigen Lieferantin J. der T-Shirts aufgenommen. Sie erreichte, dass die Textilien von dieser Händlerin zu einem Preis von 2,12 Euro pro Stück geliefert wurden. In einer vom Kläger in den Prozess eingeführten E-Mail des Arbeitnehmers der Beklagten P. vom wurde die nach Verhandlungen mit dem "Hauptlieferanten" erzielte Ersparnis auf der Grundlage des Jahresverbrauchs 2003 mit ca. 59.000,00 Euro errechnet.
Nach Rückgabe des Vorschlags vom am "reklamierte" der Kläger ihn über das interne Computersystem der Beklagten dreimal erfolglos. Die erste Reklamation vom wurde mit E-Mail vom abgelehnt. Über die zweite sog. Reklamation vom entschied die Bewertungskommission in ihrer Sitzung vom und teilte dem Kläger die Ablehnung mit E-Mail vom mit. Die dritte "Reklamation" vom behandelte die Bewertungskommission in ihrer Sitzung vom und teilte dem Kläger mit E-Mail vom das Ergebnis der erneuten Ablehnung mit.
Der Kläger meint in seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am zugestellten Klage, für seinen Vorschlag stehe ihm unter Berücksichtigung gekaufter 14.000 T-Shirts eine Prämie von 30 % der auf Grund der Preisdifferenz erzielten jährlichen Ersparnis von 59.920,00 Euro zu. Der unterbliebene Lieferantenwechsel sei unschädlich. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abschnitt A Nr. 2 BV BVW seien auch Vorschläge zu prämieren, die von der Gesellschaft mit Änderungen durchgeführt würden. Der Vorschlag unterfalle nicht dem Bereich "Geschäftspolitik und Geschäftsgrundsätze" iSv. § 3 Abschnitt A Abs. 3 Nr. 3 BV BVW. Diesem Themenkreis seien nur grundsätzliche unternehmerische Belange zuzuordnen. Der Prämienanspruch sei nicht verfallen nach § 33 GMTV und § 35 MTV. Es sei bereits unklar, wann der Anspruch fällig werde. Jedenfalls habe der Kläger nicht mehr als drei Monate vor Erhebung der Klage von der abschließenden Ablehnung des Verbesserungsvorschlags durch die Beklagte Kenntnis erlangt. Im Übrigen verdränge § 7 BV BVW als günstigere Regelung die Ausschlussfrist des § 33 GMTV und des § 35 MTV. Zumindest sei die Berufung auf die tarifliche Verfallfrist rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass aus ihrer Sicht mit Abschluss des betrieblichen Berufungsverfahrens die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist begonnen habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.976,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es liege kein Verbesserungsvorschlag iSd. BV BVW vor. Die Preisgestaltung im Bereich des Einkaufs sei dem Themenkreis "Geschäftspolitik und Geschäftsgrundsätze" nach § 3 Abschnitt A Abs. 3 Nr. 3 BV BVW zuzuordnen. Erhalte der Kläger eine Prämie, sei zu befürchten, dass Tausende Mitarbeiter als "selbsternannte Einkaufsabteilung" gegenüber Dritten aufträten. Der Verbesserungsvorschlag des Klägers sei auch nicht umgesetzt worden, weil die Beklagte die Lieferantin nicht gewechselt habe. Im Übrigen sei der Anspruch nach § 33 Nr. 3 GMTV und § 35 Nr. 3 MTV verfallen. Der Kläger habe nach der endgültigen Ablehnung des Verbesserungsvorschlags durch die Bewertungskommission, die ihm am mitgeteilt worden sei, länger als vier Monate abgewartet, bevor er seinen Anspruch gerichtlich geltend gemacht habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
A. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Es kann offenbleiben, ob ein Prämienanspruch in der geltend gemachten Höhe von 17.976,00 Euro entstanden ist. Der Anspruch ist jedenfalls nach § 33 Nr. 3 GMTV und § 35 Nr. 3 MTV verfallen, weil er nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht wurde. Die Fragen des Maßstabs der Überprüfung der Entscheidung der Bewertungskommission, ihrer Parität, der Ausnahme des Vorschlags vom betrieblichen Vorschlagswesen wegen seiner möglichen Zuordnung zum Themenkreis "Geschäftspolitik und Geschäftsgrundsätze" (§ 3 Abschnitt A Abs. 3 Nr. 3 BV BVW) sowie der "richtungsweisenden und ursächlichen" Bedeutung des Vorschlags für die durchgeführte Maßnahme (§ 6 Abschnitt A Nr. 2 BV BVW) sind deshalb nicht zu erörtern.
I. Auf den vom Kläger angenommenen Prämienanspruch finden die Ausschlussfristen der §§ 33 GMTV und 35 MTV Anwendung. Der Anspruch ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 33 Nr. 1 GMTV und § 35 Nr. 1 MTV.
1. Formulieren Tarifvertragsparteien in der Verfallvorschrift keine Einschränkungen, fallen unter den Begriff der "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (Senat - 9 AZR 733/93 -, zu I 1 der Gründe; - AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54, zu II 1 der Gründe; - 5 AZR 64/81 - BAGE 43, 339, zu 2 b der Gründe).
2. Der Kläger leitet den Prämienanspruch aus der im Betrieb der Beklagten geltenden BV BVW ab. Sie gilt nur für Arbeitnehmer der Beklagten. Die auf ihr beruhenden Ansprüche sind daher dem Arbeitsverhältnis der Parteien zuzuordnen. Ohne das bestehende Arbeitsverhältnis hätte der Kläger weder seinen Vorschlag entwickeln können, noch wäre ohne die durch den Arbeitsvertrag begründete Rechtsstellung ein Vergütungsanspruch des Klägers denkbar (vgl. Senat - 9 AZR 733/93 -, zu I 1 der Gründe; zur Erfassung von Prämienansprüchen für Verbesserungsvorschläge durch Ausschlussfristen auch - AR-Blattei ES 1760 Nr. 9, zu II 1 der Gründe; -, zu II der Gründe). Der Vorschlag des Klägers war insbesondere keine selbständige schöpferische Leistung im Sinne gewerblicher Schutzrechte und kein technischer Verbesserungsvorschlag nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (dazu - AP ArbNErfG § 9 Nr. 4 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 41, zu II B der Gründe). Aus dem Tarifwortlaut, -zusammenhang und -zweck lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Tarifpartner Prämienansprüche auf Grund von Verbesserungsvorschlägen über diese Sonderfälle hinaus dem Geltungsbereich der Ausschlussfristen der §§ 33 GMTV und 35 MTV entziehen wollten.
3. Das in § 7 BV BVW geregelte mehrstufige Reklamations-, Einspruchs- und Berufungsverfahren steht der Anwendung der zweiten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht entgegen. § 7 BV BVW regelt ein innerbetriebliches Verfahren zur Beurteilung von Verbesserungsvorschlägen, das die Geltung der tariflichen Ausschlussfristen nicht hindert. Die BV BVW enthält selbst keine Regelung für die Geltendmachung von Prämienansprüchen nach der endgültigen Ablehnung durch die Bewertungskommission. Die Entscheidung der Bewertungskommission bzw. der Sonderkommission über die Berufung des Arbeitnehmers nach § 7 Nr. 3 Unterabs. 2 BV BVW schließt lediglich die unternehmerische Behandlung des Verbesserungsvorschlags ab (§ 7 Nr. 4 BV BVW). Die am erfolgte Mitteilung der mitbestimmten ablehnenden Entscheidung der Bewertungskommission vom ist damit der Beklagten als "Gegenseite" iSv. § 33 Nr. 3 Satz 1 GMTV und § 35 Nr. 3 Satz 1 MTV zuzurechnen. Sie ist die Ablehnung der Erfüllung des Anspruchs iSd. Tarifnormen. Auf die Frage des Tarifvorrangs nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kommt es deswegen nicht an. Nach der ihm am mitgeteilten Zurückweisung seiner Berufung durch die Bewertungskommission oblag es dem Kläger, seinen Prämienanspruch rechtzeitig gerichtlich weiterzuverfolgen.
II. Der Kläger wahrte die zweite Stufe der in § 33 Nr. 3 GMTV und § 35 Nr. 3 MTV enthaltenen Ausschlussfrist nicht. Mit der Mitteilung der Zurückweisung der Berufung durch die nach § 7 Nr. 3 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 1. Alt. BV BVW zuständige Bewertungskommission am begann die Dreimonatsfrist des § 33 Nr. 3 Satz 1 GMTV, deren Grundlage am von § 35 Nr. 3 Satz 1 MTV abgelöst wurde. Die zeitlichen Geltungsbereiche der beiden Tarifwerke schlossen unmittelbar aneinander an. Die deshalb ununterbrochen laufende Verfallfrist hielt der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht am eingegangenen und der Beklagten am zugestellten Klage auch unter Berücksichtigung der sog. Vorwirkung des § 167 ZPO nicht ein.
1. Im Zusammenhang mit dem Fristlauf ist nicht entscheidend, dass der Kläger bestritten hat, länger als drei Monate vor Klageerhebung von der endgültigen Ablehnung seines Prämienanspruchs Kenntnis erlangt zu haben. Es hätte ihm oblegen darzulegen, wann er von der endgültigen Ablehnung erfuhr, zumal er die E-Mail vom selbst in den Prozess eingeführt hat. Zum schlüssigen Vortrag einer Forderung, die tariflichen Ausschlussfristen unterliegt, gehört die Darlegung der fristgerechten Geltendmachung. Unterbleibt dieser Vortrag, ist die Klage unschlüssig. Die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen durch rechtzeitige Geltendmachung ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des behaupteten Anspruchs trotz der rechtsvernichtenden, von Amts wegen zu beachtenden Einwendung der tariflichen Verfallfrist (vgl. - Rn. 51, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 22 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 55; - 6 AZR 1047/94 - BAGE 80, 316, zu II 2 b der Gründe; siehe auch - Rn. 14, AuA 2008, 178; - 5 AZR 665/06 - Rn. 17, AP BGB § 179 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 179 Nr. 2).
2. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Prämienanspruch sei am noch nicht fällig gewesen.
a) Bei einer zweistufigen Ausschlussfrist beginnt die Frist der zweiten Stufe nach der Ablehnung des Anspruchs durch den Schuldner nicht zu laufen, bevor der Anspruch fällig wird ( - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 160 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 144, zu I 3 der Gründe; - 10 AZR 668/95 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 134 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 123, zu II 3 b der Gründe). Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann ( - BAGE 80, 316, zu II 2 a der Gründe).
b) Die Entstehung des Anspruchs unterstellt, konnte der Kläger die Prämie hier spätestens am und damit vor der am erfolgten Mitteilung der Ablehnung durch die Bewertungskommission verlangen.
aa) Nach § 6 Abschnitt A Nr. 1 Satz 1 BV BVW erfolgt die Zahlung der Prämie nach Durchführung des Verbesserungsvorschlags. § 6 Abschnitt B Nr. 1 Eingangssatz BV BVW sieht vor, dass die Prämie bei Vorschlägen mit berechenbaren Einsparungen 30 % einer Jahresersparnis nach Einsatz der Verbesserung beträgt. In einem solchen Fall wird regelmäßig vorausgesetzt, dass der Schuldner der Forderung die Daten des ersten Jahres nach Durchführung des Verbesserungsvorschlags sammeln und auswerten darf, bevor der Gläubiger den Anspruch geltend machen kann. Die Betriebsvereinbarung enthält eine Zeitbestimmung für die Leistung nach § 271 Abs. 2 BGB (vgl. Senat - 9 AZR 733/93 -, zu I 2 a der Gründe).
bb) Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden, ohne dass es weiterer Sachaufklärung durch das Landesarbeitsgericht bedarf. Spätestens am war die Verbesserung durch Abschluss des geänderten Rahmenkaufvertrags mit der Lieferantin J. eingesetzt iSv. § 6 Abschnitt B Nr. 1 Eingangssatz BV BVW, dh. mit einer Änderung durchgeführt, wenn unterstellt wird, dass es sich um einen Vorschlag handelt, der als richtungsweisend und ursächlich für die durchgeführte Maßnahme iSv. § 6 Abschnitt A Nr. 2 BV BVW angesehen werden kann. Den spätestens am erfolgten Abschluss des geänderten Rahmenkaufvertrags belegt die E-Mail von Herrn P. vom selben Tag, mit der die nach Verhandlungen mit dem "Hauptlieferanten" erzielte Ersparnis auf der Grundlage des Jahresverbrauchs 2003 mit ca. 59.000,00 Euro errechnet wurde. Der Vertragsschluss als solcher stand bereits fest. Unklar war nur noch die Höhe der erzielten Ersparnis, weil die Menge der während eines Jahres abzunehmenden T-Shirts zum damaligen Zeitpunkt nicht endgültig abzusehen war.
cc) Aus Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 6 Abschnitt B Nr. 1 BV BVW geht hervor, dass sich die Betriebspartner mit der "Jahresersparnis nach Einsatz der Verbesserung" iSv. § 6 Abschnitt B Nr. 1 Eingangssatz BV BVW auf das sog. Zeitjahr nach Durchführung des Verbesserungsvorschlags und nicht auf das der Umsetzung folgende Kalenderjahr oder das sich anschließende Geschäftsjahr bezogen (zu dieser Unterscheidung Senat - 9 AZR 733/93 -, zu I 2 b der Gründe).
(1) Wie die "Meilensteinprämien" des § 6 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. d BV BVW zeigen, kennt die BV BVW in diesen Sonderfällen den Bezugszeitraum des Kalenderjahres. Der Passus des § 6 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. d vorletzter Satz BV BVW, wonach Bezugszeitraum jeweils das Kalenderjahr ist, steht nur in Zusammenhang mit den beiden Meilensteinprämien, also den Prämien für die Anzahl prämierter Verbesserungsvorschläge und den Sonderprämien. Das wird neben dem Wort "jeweils" an der Ebene der Texteinrückung deutlich. Sie befindet sich auf der Höhe der Meilensteinprämien, genauer: der Spiegelpunktebene der beiden Unterfälle der Meilensteinprämien. Beide Meilensteinprämien setzen eine Mehrzahl von Verbesserungsvorschlägen voraus und können nicht an ein einziges Durchführungsdatum anknüpfen. Die Betriebspartner mussten deswegen einen bestimmten Bezugszeitraum wählen.
(2) Der in § 6 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. d vorletzter Satz BV BVW enthaltene Kalenderjahresbezug steht dagegen nicht in Zusammenhang mit dem in § 6 Abschnitt B Nr. 1 Eingangssatz BV BVW geregelten Grundfall des Prämienanspruchs.
Danach beträgt die Prämie bei Vorschlägen mit berechenbaren Einsparungen 30 % auf der Basis einer Jahresersparnis nach Einsatz der Verbesserung. Diese Regelung entspricht § 6 Abschnitt A Nr. 1 Satz 1 BV BVW. Dort ist bestimmt, dass die Zahlung einer Prämie nach Durchführung des Verbesserungsvorschlags erfolgt. Wegen des punktuellen Zeitpunkts des Einsatzes oder der Durchführung der Verbesserung brauchten die Betriebspartner insoweit keinen vom Zeitjahr abweichenden Bezugszeitraum zu bilden. Hätten sie anstelle des Zeitjahres auf das Kalenderjahr oder das Geschäftsjahr abstellen wollen, hätte es wegen der ausdrücklichen, auf das Kalenderjahr bezogenen Sonderregelung für die Meilensteinprämien in § 6 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. d vorletzter Satz BV BVW eines unmissverständlichen Anhaltspunkts im Wortlaut des § 6 Abschnitt A Nr. 1 Satz 1 und Abschnitt B Nr. 1 Eingangssatz BV BVW bedurft.
dd) Der Jahreszeitraum nach Einsatz der Verbesserung verstrich demnach spätestens am , ein Zeitjahr nach dem spätestmöglichen Abschluss des geänderten Rahmenkaufvertrags mit der Lieferantin J. (vgl. die E-Mail des Arbeitnehmers P. vom ). Der Vertragsschluss ist ein Ereignis iSv. §187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1. Alt. BGB. Die Jahresfrist dauerte vom bis zum . Fällig war der angenommene Prämienanspruch des Klägers deshalb am . § 6 Abschnitt B Nr. 5 Satz 1 BV BVW bestimmt, dass die per Zahlungsanforderungen ausgewiesenen Prämien mit der Lohn-/Gehaltszahlung überwiesen werden. § 25 Nr. 2 des im November 2005 noch geltenden GMTV sah vor, dass der Abrechnungszeitraum und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Arbeitsentgelts mit dem Betriebsrat zu vereinbaren waren. Nach der "Arbeitsordnung" der Beklagten und des Gesamtbetriebsrats vom muss das Arbeitsentgelt allen Beschäftigten spätestens am 30. des laufenden Monats zur Verfügung stehen.
3. Der Lauf der zweiten Stufe der Ausschlussfrist war nicht gehemmt (zu einer solchen Hemmung - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 226 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 132, zu II 3 b bb der Gründe; - 2 AZR 459/84 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 69, zu II 2 e bb der Gründe). Zwar erteilte die Beklagte dem Kläger wegen des von ihr verneinten Anspruchsgrundes keine Abrechnung über die Höhe des Anspruchs. Der Kläger war jedoch auch ohne eine solche Abrechnung in der Lage, seinen Anspruch wenigstens annähernd zu beziffern.
a) In der Klage errechnete der Kläger auf der Grundlage gekaufter 14.000 T-Shirts eine Jahresersparnis von 59.920,00 Euro und damit eine Forderungshöhe von 30 % dieses Betrags, dh. von 17.976,00 Euro. Eine Jahresersparnis von etwa 59.000,00 Euro hatte schon der Arbeitnehmer P. in seiner E-Mail vom auf der Grundlage des Verbrauchs im Jahr 2003 geschätzt. Würde eine Hemmung der Ausschlussfrist bei einem vom Schuldner verneinten Anspruchsgrund angenommen, käme es darüber hinaus zu dem von den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht gewollten Ergebnis eines beliebig lange hinausgeschobenen Fristbeginns. Das widerspräche dem Sinn der zweiten Stufe der gerichtlichen Geltendmachung, mit der frühzeitig klargestellt werden soll, dass sich der Gläubiger nicht mit einer außergerichtlichen Erledigung begnügen will (vgl. bereits - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 29, zu 4 der Gründe). Verfallfristen dienen, allgemeiner ausgedrückt, dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Sie haben einen Mahn-, Warn- und Verständigungseffekt (für die st. Rspr. Senat - 9 AZR 822/06 -, zu B II 1 b bb (3) (3.1) der Gründe; - Rn. 28, BAGE 116, 307).
b) Der Kläger hätte sich einer Stufenklage nach § 254 ZPO bedienen können, um die genaue Höhe seines Anspruchs zu klären. Eine solche innerhalb der Dreimonatsfrist der zweiten Stufe der Ausschlussfrist erhobene Stufenklage hätte den Verfall abgewandt, wenn unterstellt wird, dass der Kläger ohne sie außerstande war, seinen Prämienanspruch annähernd exakt zu beziffern (vgl. - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58 = EzA TVG § 4 Ausschluss fristen Nr. 29, zu 4 der Gründe). Wegen dieses prozessualen Mittels, das dem Kläger zur Verfügung stand, ist das Korrektiv der Hemmung der Ausschlussfrist im Streitfall entbehrlich.
4. Die Verfallfrist des § 33 Nr. 3 GMTV begann also am , dem nach Fälligkeitseintritt am gelegenen Zeitpunkt der Mitteilung der Zurückweisung der Berufung des Klägers im Rahmen des betrieblichen Reklamationsverfahrens nach § 7 Nr. 3 Unterabs. 2 BV BVW. Die Ausschlussfrist endete nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1. Alt. BGB am und damit vor der Anhängigkeit der Klage am (§ 35 Nr. 3 Satz 1 MTV; § 253 Abs. 1, § 167 ZPO). § 33 Nr. 3 GMTV wurde am ohne zeitliche Unterbrechung von § 35 Nr. 3 MTV abgelöst (vgl. zu der Ablösung von Tarifverträgen bei der Geltung von Ausschlussfristen zB - Rn. 12, AuA 2008, 178).
III. Entgegen der Auffassung der Revision stehen der Anwendung der tariflichen Verfallklausel die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen.
1. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf einen möglichen Verfall hinzuweisen, bestand nicht. Der Kläger handelte auf eigenes Risiko. Die Beklagte weckte durch ihr Handeln oder Unterlassen keine zurechenbar falschen Vorstellungen des Klägers (zu der Frage der Hinweispflicht Senat - 9 AZR 822/06 -, zu B II 1 c der Gründe; - Rn. 21, DB 2008, 301). Das Reklamationsverfahren des § 7 BV BVW ließ die Ausschlussfristen der §§ 33 GMTV und 35 MTV unberührt. Tarifliche Ausschlussfristen laufen unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt sind. Das gilt regelmäßig selbst dann, wenn der Tarifvertrag entgegen § 8 TVG nicht im Betrieb ausgelegt wird ( - BAGE 100, 225, zu 5 der Gründe).
2. Der Kläger kann der Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (dazu zB Senat - 9 AZR 558/04 - Rn. 23, BAGE 116, 375; - 9 AZR 633/04 - Rn. 41, EzBAT BAT § 49 Nr. 16; - AP BAT § 70 Nr. 38 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 176, zu II 1 und 2 der Gründe). Die Beklagte veranlasste den Kläger weder durch aktives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen, von einer gerichtlichen Geltendmachung des Prämienanspruchs abzusehen. Sie versicherte ihm insbesondere nicht, die Leistungspflicht bei Bestehen der übrigen Voraussetzungen ohne tarifgerechte Geltendmachung erfüllen zu wollen (vgl. - Rn. 52, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 22 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 55). Sie lehnte die Erfüllung des Prämienanspruchs vielmehr ausdrücklich ab. Die Beklagte weckte daher kein schützenswertes Vertrauen des Klägers darauf, sie werde sich nicht auf die Verfallklausel berufen.
B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAC-77460
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein