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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1665/06 EFG 2008 S. 1037 Nr. 13

Gesetze: EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG 2005 § 10 Abs. 3 S. 1EStG 2005 § 10 Abs. 3 S. 2EStG 2005 § 10 Abs. 3 S. 3EStG 2005 § 10 Abs. 3 S. 4EStG 2005 § 10 Abs. 3 S. 5EStG 2005 § 10 Abs. 4 S. 1EStG 2005 § 10 Abs. 4 S. 2EStG 2005 § 10 Abs. 4aEStG 2005 § 3 Nr. 62GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 1

Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile bei der Berechnung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab 2005 verfassungskonform

Leitsatz

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer die Arbeitgeberbeiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in die Höchstbetragsberechnungen gem. § 10 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 EStG einbezogen werden; diese Einbeziehung der Arbeitgeberanteile bei den Vorsorgeaufwendungen stellt auch keine nachträgliche Besteuerung dieser nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei zu belassenden Beträge dar.

2. Auch der Umstand, dass sich nach § 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG der gemeinsame Höchstbetrag für verheiratete Steuerpflichtige lediglich aus der Summe der jeweiligen Höchstbeträge zusammensetzt und die Höchstbeträge nicht wie bei § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG verdoppelt und gemeinsam ermittelt werden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1037 Nr. 13
WAAAC-77364

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