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StuB Nr. 8 vom Seite 289

EHUG und Offenlegung in der Insolvenz

von RA/StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Zum wurden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt . Die Amtsgerichte bleiben als Registergerichte für die Führung der Register zuständig. Zur Beschleunigung der Registerverwaltung können die Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Dies hat auch Auswirkungen auf die Rechnungslegung sowie auf die Publizität.

Kernaussagen
  • Das Ordnungsgeldverfahren richtet sich gegen die organschaftlichen Vertreter oder gegen das Unternehmen.

  • In den Fällen, in denen das Ordnungsgeldverfahren gegen das Unternehmen festgesetzt wird, handelt der Insolvenzverwalter nur dann pflichtwidrig, wenn Jahresabschlüsse tatsächlich aufgestellt werden können. Kommt dies nicht in Betracht, z. B. weil die erforderlichen Unterlagen fehlen oder keine Masse zur Beauftragung der Erstellung der Jahresabschlüsse zur Verfügung steht, fehlt es an einem pflichtwidrigen Unterlassen, so dass die Festsetzung von Ordnungsgeldern nicht in Betracht kommt.

  • Sind allerdings Jahresabschlüsse vorhanden oder können diese erstellt werden, so handelt der Insolvenzverwalter bei Nichtoffenlegung der Jahresab...