Liquidation;– Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten - Anwendung des (BStBl 2008 II S. 312); – Besteuerungszeitraum bei der Gewerbesteuer - Anwendung des (BStBl 2008 II S. 319)
1. (a. a. O.)
Der BFH vertritt im Urteil vom (a. a. O.) die Auffassung, dass in Ermangelung eines Antrags nach § 34 Abs. 14 KStG auf Beendigung des Besteuerungszeitraums zum bei systemübergreifenden Liquidationen für die gesamte Liquidation neues Recht anzuwenden ist. Er sieht den Besteuerungszeitraum – als erstes „Wirtschaftsjahr“ im neuen Recht an. Mithin sei das Körperschaftsteuerguthaben auf den festzustellen. Es stehe damit für eine Verwendung im Veranlagungszeitraum 2001 zur Verfügung.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Wird der Abwicklungszeitraum in mehrere Besteuerungszeiträume unterteilt, ist für die einzelnen Besteuerungszeiträume jeweils das Recht anzuwenden, das für den Veranlagungszeitraum maßgeblich ist, in dem der Besteuerungszeitraum endet. Wenn – wie in dem Streitfall – ein Besteuerungszeitraum gem. R 51 KStR 2004 zum endet, ist daher noch altes Recht anzuwenden. Entgegen der Auffassung des BFH ist es in diesem Fall unerheblich, ob ein Antrag auf Zwischenveranlagung nach § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG gestellt worden ist oder nicht, weil ein solcher Antrag ins Leere geht, wenn am ohnehin ein Besteuerungszeitraum endet.
Die Sonderregelung des § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG ist nur in solchen Fällen von Bedeutung, bei denen der 3-jährige Besteuerungszeitraum zum noch nicht abgeschlossen ist. Da für den am endenden Besteuerungszeitraum noch nicht neues Recht anzuwenden ist, fehlt es hier an der rechtlichen Grundlage für die Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens zum . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 40 Abs. 4 Satz 4 KStG, denn die Regelung hat bezogen auf die erstmalige Verwendung des Körperschaftsteuerguthabens nur Bedeutung für Liquidationen, die im Veranlagungszeitraum 2001 enden. Endet die Liquidation im Veranlagungszeitraum 2001, kann danach für Liquidationsabschlusszahlungen, die in 2001 geleistet werden, bereits eine Körperschaftsteuerminderung gewährt werden.
Die Verwaltungsauffassung, nach der eine Körperschaftsteuerminderung erstmals für Gewinnausschüttungen in Betracht kommt, die in dem zweiten Wirtschaftsjahr erfolgen, für das neues Recht gilt (vgl. Rdnr. 31 des BStBl I S. 575), wird durch das Urteil nicht in Frage gestellt.
An der Verwaltungsauffassung zu den allgemeinen körperschaftsteuerlichen Grundsätzen der Liquidationsbesteuerung (vgl. a. a. O. – und vom , BStBl I S. 434 sowie R 51 KStR 2004) wird ebenfalls weiterhin festgehalten. Die , BStBl 2008 II S. 298 und , BStBl 2008 II S. 303 und (a. a. O.) stehen dem nicht entgegen.
2. (a. a. O.)
In dem Urteil vom (a. a. O.) vertritt der BFH die Auffassung, dass für den Zeitraum, für den eine Körperschaftsteuerveranlagung bei noch nicht abgeschlossener Liquidation durchzuführen ist, daran anschließend auch eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durchzuführen ist.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Nach § 16 Abs. 1 GewStDV ist der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen. Nach Abschn. 44 Abs. 1 Satz 2 GewStR 1998 ist Abwicklungszeitraum der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Abwicklung. Eine Festlegung eines Sollabwicklungszeitraums entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG enthält § 16 GewStDV nicht. Auch ist eine sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG ausweislich § 16 GewStDV und der Regelung in Abschn. 44 Abs. 1 Satz 2 GewStR nicht vorgesehen. Aus § 7 Satz 1 GewStG ergibt sich nichts anderes. Abzustellen ist danach auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG ist jedoch keine Gewinnermittlungsvorschrift; eine solche ist nur die Regelung in § 11 Abs. 2 KStG.
BMF v. - IV B 7
- S 2760/0
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Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 542
BB 2008 S. 919 Nr. 18
DStR 2008 S. 873 Nr. 18
EStB 2008 S. 209 Nr. 6
GmbH-StB 2008 S. 139 Nr. 5
StBW 2008 S. 9 Nr. 9
WPg 2008 S. 415 Nr. 9
RAAAC-76265