Änderung eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist bei Auswirkungen auf noch nicht verjährte Grundsteuermessbetragsfestsetzung
Leitsatz
Die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist in entsprechender
Anwendung von § 181 Abs. 5 AO geändert werden, wenn sie für die noch nicht verjährte Festsetzung des Grundsteuermessbetrags
von Bedeutung ist; insoweit kann im Rahmen des § 181 Abs. 5 AO nicht auf die Verjährung der Grundsteuerfestsetzung, sondern
nur auf die Verjährung der Grundsteuermessbetragsfestsetzung abgestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 692 Nr. 11 EFG 2008 S. 1002 Nr. 13 VAAAC-76229
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