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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 536/06

Gesetze: GewStG § 10a S. 1, GewStG § 10a S. 2, AO § 182 Abs. 1 S. 1

Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 10a GewStG bei mitunternehmerbezogener Verlustverrechnung einer Personengesellschaft

Leitsatz

1. Verfahrensmäßig erfordert die Verlustverrechnung des Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen ist. Hierfür sind sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel sowie unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und – ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen. Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind dann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

2. Die dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts sowohl bezogen auf den Messbescheid des nachfolgenden Erhebungszeitraums als auch bezogen auf den nachfolgenden gesonderten Feststellungsbescheid zukommende Bindungswirkung hinsichtlich der Höhe der unberücksichtigten Fehlbeträge hat bei einer Mitunternehmerschaft nicht zur Folge, dass zugleich festgelegt wird, für welchen Gesellschafter welcher Betrag in welcher Höhe in den folgenden Jahren zur Anrechnung kommt. Denn die Zurechnungsentscheidung, ob und in welchem Umfang jeder einzelne Mitunternehmer den ihm anteilig zuzurechnenden positiven Gewerbeertrag um vortragsfähige Fehlbeträge mindern kann, wird im Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags getroffen. Sie gehört nicht zum eigenständigen Regelungsgehalt der gesonderten Feststellung über die vortragsfähigen Gewerbeverluste i. S. von § 10a GewStG, sondern ist verfahrenstechnisch erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem tatsächlich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 947 Nr. 15
RAAAC-76226

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