BFH Beschluss v. - IX B 186/07

Schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Rüge der Voreingenommenheit eines Richters; kein Vertrauensschutz bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheiden

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 94

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist schon zweifelhaft, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (unter 1. und 3.) zu vor und in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) stattgefundenen Vorgängen eine gewisse Voreingenommenheit des Vorsitzenden Richters rügt, hätte dies im besagten Termin zur Sprache gebracht werden müssen. Das ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom (allgemein zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der ZivilprozessordnungZPO—; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 53/00, BFH/NV 2001,631; vom X B 20/03, BFH/NV 2003,1085) nicht geschehen.

Weder wurde ein Befangenheitsantrag gestellt noch eine weitere Sachaufklärung durch den fachkundig vertretenen Kläger angeregt. Insbesondere ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass das FG von der Aufnahme bestimmter Äußerungen und Vorgänge ins Protokoll trotz Antrags eines Beteiligten abgesehen hat (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO). Auch ein Antrag auf Protokollberichtigung (vgl. § 164 ZPO) wurde nicht gestellt.

2. Der Kläger hat eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig gerügt. Dazu ist bezogen auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte substantiiert darzulegen, wozu er sich nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte; darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2007,75, unter 3., m.w.N.). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.

Im Übrigen kann der Kläger mit den gerügten Verfahrensmängeln der Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht nicht mehr gehört werden. Bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 149/00, BFH/NV 2001,1037, m.w.N.; vom VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860). Auch ist eine entsprechende Rüge durch den rechtskundig vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG —ausweislich des Sitzungsprotokolls— nicht erhoben worden; vielmehr haben die Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und streitig zur Sache verhandelt.

3. Schließlich hat das FG in seinem Urteil ausführlich den Sachverhalt insgesamt gewürdigt und ist auf der Basis der BFH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die erforderliche Vermietungsabsicht nicht hinreichend dargelegt hat. Weder aus den insoweit nicht dokumentierten Äußerungen im Erörterungstermin noch aus sonstigem Verhalten konnte der Kläger auf eine „feste Rechtsposition” zu seinen Gunsten schließen, zumal die Steuerbescheide sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen (vgl. , BFH/NV 2005, 1483).

Fundstelle(n):
WAAAC-75945