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Sozietätsgründung durch Einbringung einer Einzelpraxis
Wird ein Betrieb – dazu zählt eine freiberufliche Praxis – in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, liegt darin an sich eine Praxisveräußerung i. S. des § 18 Abs. 3 EStG, weil die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein tauschähnlicher Veräußerungsvorgang ist . Es käme also zu einer zwangsweisen Gewinnrealisierung, wenn dafür nicht das UmwStG eingriffe, das insoweit lex specialis mit Vorrang ist. Im Folgenden wird die Gründung einer freiberuflichen Sozietät anhand mehrerer Fall-Beispiele zur Verdeutlichung der Möglichkeiten behandelt, den Einbringungsvorgang je nach Interessenlage erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu gestalten.
Welche Möglichkeiten eröffnet § 24 UmwStG?
Wie wird die steuerliche Buchwertfortführung bilanziell dargestellt?
Welche Steuerkonsequenzen ergeben sich beim Ansatz des gemeinen Werts?
I. Einleitung
Die Rechtsfolgen der Einbringung eines freiberuflichen Betriebs in eine Personengesellschaft bestimmen sich nach dem vorrangigen § 24 UmwStG, wenn und soweit die hinzutretenden Gesellschafter keine Ausgleichsleistungen, z. B. Barzahlungen, in das Privatvermögen des Einbringenden erbring...