BGH Beschluss v. - IX ZB 66/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 14; InsO § 14 Abs. 1; InsO § 16; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3

Instanzenzug: AG Ingolstadt IN 653/06 vom LG Ingolstadt 12 T 320/07 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Das Beschwerdegericht hat zutreffend zwischen der nach § 14 Abs. 1 InsO zu beurteilenden Zulässigkeit des Insolvenzantrags und dem gemäß § 16 InsO festzustellenden Insolvenzgrund unterschieden. Beide Voraussetzungen hat es in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung, ohne Grundsatzfragen zu berühren, bejaht. Der Antrag der Gläubigerin, den diese unter anderem auf eine erhebliche, durch eine vollstreckbare Urkunde titulierte Forderung gestützt hat, ist ersichtlich zulässig. Der von dem Schuldner erhobene Verjährungseinwand greift schon wegen der Vollstreckungsunterwerfung (S. 3 der Urkunde UR-Nr. 1050/79 vom - Notar V. in E. ) nicht durch (vgl. § 218 Abs. 1 a.F., § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). An der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht angesichts der titulierten Schulden, der Ermittlungen der Sachverständigen und des von dem Schuldner selbst mit Begleitschreiben vom beim Insolvenzgericht eingereichten Gläubigerverzeichnisses kein Zweifel.

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen zu dem "rechtlichen Interesse" im Sinne des § 14 InsO sind geklärt (vgl. , ZIP 2006, 1452 ff). Im Einklang mit dieser Entscheidung - und im Ergebnis zutreffend - hat das Beschwerdegericht den Antrag der Gläubigerin aus einzelfallbezogenen Erwägungen nicht für rechtsmissbräuchlich erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
XAAAC-71299

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein