Verdeckte Gewinnausschüttung und Stiftungsleistungen
Leitsatz
Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind nur dann im Rahmen der Spendenhöchstbeträge des § 9 Abs. 1 KStG abziehbar,
wenn die Stiftungsleistungen nicht durch das Geschäftsverhältnis überlagert werden. Ob eine gesellschaftliche Überlagerung
vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist Tatfrage. Hierbei kommt es auch darauf an, ob die zuwendende
Gesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eine ähnlich hohe Spende einer
anderen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft nicht gewährt hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 634 Nr. 8 XAAAC-71153
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