Feststellung von Gesellschaftseinkünften im zweistufigen Verfahren
Leitsatz
Sind an einer Personengesellschaft Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung
der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen.
Die Feststellung eines Veräußerungsgewinnes gegenüber dem einen Kommanditanteil an einer gewerblichen KG fremdnützig haltenden
Treuhand-Kommanditisten im Verfahren der ersten Stufe umfasst die positive Entscheidung über die Mitunternehmereigenschaft
des dahinterstehenden Treugebers und entfaltet Bindungswirkung für die Feststellung der zweiten Stufe.
Diese Bindungswirkung steht der Annahme eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns des Treugebers im Verfahren der zweiten
Stufe – etwa auf der Grundlage einer lediglich stillen Beteiligung – entgegen.
Eine Umqualifizierung des auf der Ebene der KG festgestellten mitunternehmerischen Veräußerungsgewinns im Feststellungsverfahren
der zweiten Stufe scheidet – anders als bei sog. Zebragesellschaften – aus, da sich die Qualifikation des Treugeber-Kommanditisten
als Mitunternehmer nicht aus Tatbestandsmerkmalen ergibt, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung
angesiedelt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 129 Nr. 5 EFG 2008 S. 429 Nr. 6 BAAAC-71117
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