Leitsatz
[1] a) Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.
b) Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung).
c) Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch wirtschaftliche Betätigung des eingetragenen Idealvereins sind die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zu dessen Auflösung oder Umwandlung nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend.
d) Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen Durchgriffshaftung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs ist - schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke - kein Raum.
Gesetze: BGB §§ 21 ff.; BGB § 43 Abs. 2
Instanzenzug: LG Dresden 10 O 5117/02 vom OLG Dresden 2 U 897/04 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten für Ansprüche, die der Klägerin aus einem mit dem in die Insolvenz gefallenen Kolping-Bildungswerk Sachsen e.V. (KBS e.V.) geschlossenen Leasingvertrag wegen ausstehender und entgangener Leasingzahlungen angeblich zustehen.
Die Beklagten sind Teil des Internationalen Kolpingwerkes. Dessen örtliche Gliederungen heißen Kolpingfamilien. Diese bilden im Bereich eines Bistums den Diözesanverband (Beklagter zu 3 für das Bistum D. und Beklagter zu 5 für das Bistum G. ) und in der Bundesrepublik Deutschland das Kolpingwerk Deutschland (Beklagter zu 1). Dabei handelt es sich um nichtrechtsfähige Vereine, hinter denen jeweils ein rechtsfähiger, eingetragener Verein (Beklagter zu 4, 6 und 2) als Rechtsträger steht.
Der KBS e.V. wurde 1990 als "Träger der entsprechenden Aktivitäten der Diözesanverbände D. und G. des Kolpingwerkes" (§ 1 Abs. 2 der Satzung) gegründet. Zum satzungsgemäßen Gegenstand (§ 2 der Satzung) des als gemeinnützig konzipierten Vereins gehören u.a. die Durchführung von Maßnahmen der beruflichen und berufsbezogenen Bildung, Maßnahmen der offenen Jugend- und Erwachsenenbildung sowie die Einrichtung von Bildungszentren und Jugendwohnheimen. Mitglieder des KBS e.V. sind u.a. die Vorsitzenden und Diözesanpräsides der Beklagten zu 3 und 5 sowie jeweils zwei weitere Mitglieder, die vom Vorstand des Beklagten zu 3 bzw. 5 benannt werden (§ 4 der Satzung). Der KBS e.V. entwickelte sich zu einem der größten Anbieter staatlich geförderter Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung in Sachsen und erweiterte gleichzeitig sein Betätigungsfeld. 1996 fand eine Neuorganisation der verschiedenen Tätigkeiten des KBS e.V. statt, in deren Rahmen ihm eine reine Holdingfunktion zugewiesen wurde, während seine einzelnen Aktivitäten auf diverse Gesellschaften mit beschränkter Haftung verlagert wurden. Zuletzt hatte der KBS e.V. mehr als 25 Tochter- und Enkelgesellschaften.
Die Klägerin ist ein als GmbH & Co. KG organisierter geschlossener Immobilienfonds. Ihre Komplementärin wird von der I. AG beherrscht.
Im Jahre 1994 erwarb eine Tochtergesellschaft des KBS e.V. von der Treuhandanstalt das Schloss S. in N. . Diese bestellte zugunsten der Klägerin ein 40-jähriges Erbbaurecht an der Immobilie. Die Klägerin ihrerseits beauftragte eine andere Tochtergesellschaft des KBS e.V. mit dem Umbau der vorhandenen Schlossanlage in ein Schulungs-, Aus- und Weiterbildungszentrum. Das umgebaute Objekt vermietete sie durch Immobilien-Leasing-Vertrag vom (mit Nachtrag vom 14./) ab für 19,75 Jahre an den KBS e.V. gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate von 83.297,97 € (=162.916,67 DM) mit jährlicher Erhöhung um zunächst 1 %, später 2 %.
Mit ähnlichen vertraglichen Konstruktionen wie bei Schloss S. engagierte sich der KBS e.V. in der zweiten Hälfte der 90-iger Jahre noch in drei weiteren Großprojekten (Kolping-City-Center D. , Wohn- und Geschäftshaus in L. , Studentenwohnheim in G. ), durch die er zusätzlich mit monatlichen Mietzinsen von insgesamt 243.289,89 € belastet wurde.
Seit Mai 2000 kam der KBS e.V. seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber der Klägerin nicht mehr nach. Auf seinen Eigenantrag vom wurde am das Insolvenzverfahren über das Vermögen des KBS e.V. eröffnet. Seit wird Schloss S. im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter des KBS e.V. sowie im Auftrag und auf Kosten der I. AG durch die A. GmbH als Tagungshotel bewirtschaftet. Am 19./ trat der Insolvenzverwalter des KBS e.V. sämtliche ihm gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Mit weiterer Vertragsurkunde vom 9./ erklärte er hilfsweise die "Freigabe" dieser Ansprüche und gestattete durch Schreiben vom der Klägerin - für den Fall der Unzulässigkeit einer Klage auf Leistung an diese selbst - "eine Klage auch zugunsten der Masse".
Das Landgericht hat die auf Leistung ausstehender und entgangener Leasingraten gerichtete, vornehmlich auf eine Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs der Rechtsform des KBS e.V. gestützte Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - durch Teil- und Grundurteil gemäß dem zweitinstanzlich hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3 die Beklagten zu 3-6 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Insolvenzverwalter des KBS e.V. die für das Jahr 2000 noch offenen Leasingraten in Höhe von 707.658,66 € zu zahlen, und außerdem festgestellt, dass die Beklagten zu 3-6 auch für die Restlaufzeit des Leasingvertrages dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Mit ihren - vom Berufungsgericht zugelassenen - wechselseitig eingelegten Revisionen verfolgen die Klägerin ihr ursprüngliches, auf gesamtschuldnerische Verurteilung auch der Beklagten zu 1 und 2 und auf Leistung an sich selbst gerichtetes Klageziel sowie die Beklagten zu 3-6 ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Gründe
Die gegen ihre Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 3 gerichtete Revision der Beklagten zu 3-6 ist begründet und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung. Demgegenüber ist die Revision der Klägerin unbegründet.
I. Das Berufungsgericht (ZIP 2005, 1680) hat ausgeführt:
Die Klägerin könne keine Zahlung an sich selbst verlangen, da sie gemäß § 93 InsO für Ansprüche aus Durchgriffshaftung und nach § 92 InsO für deliktische Ansprüche nicht prozessführungsbefugt sei. Eine solche Befugnis habe sie auch nicht im Wege der Abtretung sowie "Freigabe" von Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter des KBS e.V. erlangt. Auch ein Feststellungsinteresse bezüglich jener Ansprüche, mit denen sie im Insolvenzverfahren über das Vermögen des KBS e.V. ausfalle, bestehe nicht. Die Klage sei jedoch in gewillkürter Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter des KBS e.V. zulässig und insoweit auch gegenüber den Beklagten zu 3-6 unter dem Aspekt eines Missbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Vereins begründet. Spätestens seit der Jahreswende 1997/1998 sei der KBS e.V. faktisch als Wirtschaftsverein im Sinne von § 22 BGB tätig geworden, ohne über die entsprechende Genehmigung zu verfügen. Er habe sich eine Konzernstruktur gegeben und sei in vielfältiger Weise erwerbswirtschaftlich aufgetreten. Die Aktivitäten seiner Tochter- und Enkelgesellschaften seien ihm zurechenbar, da er diese wie unselbständige Betriebsabteilungen geführt habe. Bei einem auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten entfallenden Umsatz von ca. 30 Mio. DM, der 1/3 bis 1/4 des gesamten Konzernumsatzes ausgemacht habe, seien die Grenzen des Nebenzweckprivilegs überschritten gewesen. Es entspreche allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder bzw. Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten hätten und sie bei der Verletzung einer solchen Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfen seien. Dies führe hier zur Haftung der Beklagten zu 3 und 5, die im haftungsrechtlichen Sinne als "faktische" Mitglieder des KBS e.V. zu behandeln seien. Sie hätten Kenntnis von jenen tatsächlichen Verhältnissen gehabt, aus denen sich der offenkundige Missbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins ergeben habe, ohne diesem in der gebotenen Weise entgegenzutreten. Der Beklagte zu 4 sei für den Beklagten zu 3, der Beklagte zu 6 für den Beklagten zu 5 als Rechtsträger im Außenverhältnis unter Rechtsscheinaspekten eintrittspflichtig. Demgegenüber scheide eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 aus, da diese weder faktische Mitglieder des KBS e.V. gewesen seien noch dort Leitungsmacht ausgeübt hätten. Sonstige Anspruchsgrundlagen, insbesondere eine Haftung nach den Grundsätzen des existenzvernichtenden Eingriffs, seien tatbestandlich nicht erfüllt.
II. Die auf eine - vermeintliche - Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs der Rechtsform des KBS e.V. gestützte Verurteilung der Beklagten zu 3-6 nach dem Klageantrag zu 3 hält schon im zentralen rechtlichen Ansatz revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand (A.1); die der Klage stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit auch nicht aus sonstigen Gründen als richtig i.S.v. § 561 ZPO dar (A. 2). Demgegenüber bleiben die Revisionsangriffe der Klägerin gegen die weitergehende Abweisung ihrer Klage, insbesondere auch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2, ohne Erfolg (B.).
A. Revision der Beklagten zu 3-6
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 3-6 hafteten als (faktische) Mitglieder des KBS e.V. für dessen Vereinsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin akzessorisch im Wege einer Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Idealvereins, weil sie seiner - ihnen bekannten - erheblichen, das Nebenzweckprivileg überschreitenden wirtschaftlichen Betätigung keinen Einhalt geboten hätten, steht mit dem geltenden Gesetzesrecht (§§ 21 ff, 43 Abs. 2 BGB) nicht im Einklang; eine solche Haftungssanktion ist auch nicht auf dem Wege einer - offenbar vom Berufungsgericht beabsichtigten - richterlichen Rechtsfortbildung begründbar.
a) Der KBS e.V. ist eine juristische Person, so dass - wie das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht verkennt - aufgrund seiner Rechtsfähigkeit grundsätzlich eine strikte rechtliche Trennung der Vermögenssphären des eingetragenen Vereins und seiner Mitglieder gemäß § 21 BGB gewährleistet ist (Bamberger/Roth/Schwarz/Schöpflin, BGB § 21 Rdn. 17; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. vor § 21 Rdn. 35). Regelmäßig haftet daher für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 54, 222, 224 m.w.Nachw.; 78, 318, 333). Nimmt dementsprechend die Eintragung den Mitgliedern das Haftungsrisiko für die Vereinsschulden ab, so reicht auch ein der Eintragung entsprechendes Auftreten als eingetragener Verein im Regelfall aus, um bei Dritten der Erwartung einer persönlichen Haftung der Mitglieder die Grundlage zu entziehen.
b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGHZ 54, 222, 224 m.w.Nachw.; 78, 318, 333).
Das Berufungsgericht hat diese höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze zwar referiert, jedoch offensichtlich bei der Prüfung des vorliegenden Falles deren Tragweite verkannt. Denn es hat der Klage gegen die Beklagten zu 3-6 stattgegeben, obwohl es das Vorliegen solcher ganz besonderen Umstände im Sinne einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden Mitgliedern nicht hat feststellen können. Weder bestanden auf Seiten des KBS e.V. etwa von Anfang an Bonitätsprobleme, die der Klägerin treuwidrig verschleiert worden wären, noch fanden rechtsmissbräuchliche Vermögensverschiebungen im Konzern oder eine vergleichbare Ausnutzung von Konzernstrukturen zu Lasten der Gläubiger statt, geschweige denn bestanden Anhaltspunkte für eine insoweit den Beklagten zu 3-6 zuzurechnende Veranlassung. Auch Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung des KBS e.V. als solcher in Form der Steuerung größerer Bauprojekte waren für Außenstehende - darunter insbesondere die Klägerin als Auftraggeberin und spätere Leasinggeberin hinsichtlich eines dieser Großprojekte - unschwer erkennbar.
c) Keinesfalls rechtfertigt das - den Beklagten zu 3-6 von der Klägerin angelastete - Nichteinschreiten gegen die umfangreiche wirtschaftliche Betätigung des KBS e.V. und die darin liegende Überschreitung des Nebenzweckprivilegs - mag sie auch erheblich gewesen sein - den vom Berufungsgericht postulierten Haftungsdurchgriff der Gläubiger auf diese (faktischen) Vereinsmitglieder wegen Rechtsformmissbrauchs.
Einer solchen - ex tunc wirkenden - Durchgriffshaftung der Mitglieder eines Idealvereins für den Fall eines Vereinsklassenwechsels durch bewusste Überschreitung des Nebenzweckprivilegs steht entgegen, dass von Gesetzes wegen als Sanktion für eine derartige zweckwidrige unternehmerische Betätigung des eingetragenen Vereins allein das Amtslöschungsverfahren gemäß §§ 159, 142 FGG oder die behördliche Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB in Betracht kommt.
Unabhängig davon, ob das Amtslöschungsverfahren für den zu Unrecht eingetragenen Idealverein nur bei anfänglichen Eintragungsmängeln oder auch parallel zum Entziehungsverfahren des § 43 Abs. 2 BGB bei der nachträglichen Zweckverfehlung in Betracht kommt (vgl. zum Streitstand nur: K. Schmidt, JR 1987, 177, 178; Oetker, NJW 1991, 385, 389), fällt jedenfalls die dem Idealverein durch dessen Eintragung im Vereinsregister mit konstitutiver Wirkung verliehene Rechtsfähigkeit nicht dadurch weg, dass - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt bei dem Verein die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder etwa von Anfang an vorhandene Eintragungsmängel erst später offenbar werden. Erst die behördliche Entziehung nach § 43 Abs. 2 BGB oder die Löschung im Vereinsregister nach §§ 159, 142 FGG stellt den erforderlichen Rechtsakt dar, der die Rechtsfähigkeit des Vereins beendet. Allein durch diesen Verlust der Rechtsfähigkeit wird der Verein zu einem nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein, für dessen Verbindlichkeiten die Mitglieder von diesem Zeitpunkt an (ex nunc) persönlich haften (§ 54 BGB).
Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 43 Abs. 2 BGB ein besonderes Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Idealvereins geschaffen hat, führt andererseits dazu, dass die Vereinsmitglieder - solange ein solches Verfahren nicht angestrengt wird - auf die mit der Rechtsfähigkeit des e.V. verbundene Haftungsbeschränkung vertrauen dürfen. Dies gilt um so mehr, als die rechtliche Einordnung, ob eine bestimmte wirtschaftliche Betätigung sich noch im Rahmen des Nebenzwecksprivilegs hält oder dieses bereits überschreitet, im Einzelfall schwierig und dem einzelnen Mitglied - selbst wenn man ihm wie hier seitens des Berufungsgerichts aufgrund der spezifischen Mitgliederstruktur eine besonders prägende Stellung zumisst - kaum zuverlässig möglich ist (vgl. auch K. Schmidt, ZIP 2007, 605, 607, 609). Das Vereinsmitglied darf sich dann aber grundsätzlich darauf verlassen, dass die Klärung einer eventuellen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs - sei es von Amts wegen oder auf Anregung eines Gläubigers - in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach §§ 43 Abs. 2, 44 BGB stattfindet und es sich nicht nachträglich und rückwirkend einer persönlichen Haftung für Zeiträume ausgesetzt sieht, auf die es keinen Einfluss mehr nehmen kann.
Die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zur Auflösung oder Umwandlung des das Nebenzweckprivileg überschreitenden Idealvereins sind nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich - d.h., soweit nicht ausnahmsweise eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Trennungsprinzips durch die Vereinsmitglieder im oben beschriebenen Sinne (vgl. BGHZ 78, 318, 333) hinzukommt - zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend (vgl. auch K. Schmidt, JR aaO S. 178; ders. in Gedächtnisschrift R. Walz, 677, 680; Segna, Rpfleger 2006, 449, 454).
d) Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage ist für den vom Berufungsgericht unternommenen Versuch, im Wege einer Rechtsfortbildung die Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch Vereinsmitglieder zusätzlich mit der Sanktion ihrer (rückwirkenden) persönlichen Haftung zu belegen, schon wegen Fehlens einer - regelungsbedürftigen - Gesetzeslücke kein Raum (abl. auch: v. Hippel, NZG 2006, 537; K. Schmidt, ZIP aaO S. 605; Bamberger/Roth/Schwarz/Schöpflin aaO § 21 Rdn. 22; Schöpflin in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. § 21 Rdn. 8; offen gelassen bei: Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. Einf. v. § 21 Rdn. 12; MünchKommBGB/Reuter, § 21 Rdn. 48; jurisPK-BGB/Otto § 22 Rdn. 41, die aber jeweils auf die kritische Urteilsanmerkung von v. Hippel verweisen). Überdies trifft die Ausgangsthese des Berufungsgerichts, es entspreche "allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder bzw. Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten haben und sie bei der Verletzung einer solchen Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfen" sind, nicht zu; ein derartiger Durchgriffstatbestand ist dem geltenden Recht fremd (so zutreffend: K. Schmidt, ZIP aaO S. 609; ders. Gedächtnisschrift aaO S. 687).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Haftung der Beklagten zu 3-6 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (vgl. § 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Übrigen nämlich zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen anderweitiger denkbarer Anspruchsgrundlagen aus eigenem oder abgeleitetem Recht der Klägerin nicht erfüllt sind.
a) Ob die vom Senat für das GmbH-Recht entwickelten Grundsätze zur Durchgriffshaftung des Gesellschafters wegen Vermögensvermischung (vgl. Sen.Urt. v. - II ZR 178/03, ZIP 2006, 466) auf die Mitglieder des rechtsfähigen Vereins übertragbar sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht eine derartige, den Beklagten zu 3-6 zurechenbare Vermögensvermischung zutreffend verneint. Soweit sich die Klägerin erneut auf eine fehlende Dokumentation von Zahlungsflüssen im Rechnungswesen des KBS e.V. beruft, betrifft dies nur ein im Verhältnis zu den Tochter- bzw. Enkelgesellschaften eingeführtes Cash-Management-System, nicht aber eine undurchsichtige Abgrenzung der Vermögenslage des Vereins zu diesen Beklagten.
b) Auch eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB unter dem Aspekt einer "vorsätzlichen Kapitalvernichtung" oder einer "Existenzvernichtung" hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
aa) Der vorinstanzliche Vortrag der Klägerin, auf den sie in ihrer Revisionserwiderung einen entsprechenden Anspruch wegen "Kapitalvernichtung" zu stützen versucht, lässt konkrete Anhaltspunkte für eine solche vorsätzliche Gläubigerschädigung durch die Beklagten nicht erkennen. Weder der Umstand, dass die vier vom KBS e.V. initiierten Großprojekte wirtschaftlich riskant waren, noch eine Kenntnis der Beklagten von diesen Projekten genügen, um hier eine sittenwidrige vorsätzliche "Kapitalvernichtung" anzunehmen.
bb) Eine Übertragung der speziellen, in Ergänzung des Kapitalschutzsystems der GmbH entwickelten Grundsätze zur sog. Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters auf den eingetragenen Idealverein kommt jedenfalls nach der Neuausrichtung des Haftungskonzepts im Senatsurteil vom (II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - "Trihotel") durch die Einordnung als besondere Fallgruppe des § 826 BGB angesichts der grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen der GmbH und dem Idealverein nicht in Betracht.
Freilich wäre - unabhängig von diesen Unterschieden - auch beim rechtsfähigen Verein der Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB erfüllt, wenn ein Mitglied des Vereins in das kraft der Satzung zweckgebundene Vereinsvermögen eingreifen und sich missbräuchlich daraus "selbst bedienen" würde. Soweit das Berufungsgericht diesbezüglich festgestellt hat, dass die Beteiligung des KBS e.V. an den vier Großprojekten wirtschaftlich unvernünftig gewesen sei, aber keinen gezielten Eingriff in die Vermögenssubstanz dargestellt habe, ist dies - entgegen der Ansicht der Klägerin - revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die weitergehende Feststellung, dass ein in diesem Zusammenhang eigennütziges Tätigwerden des geschäftsführenden Vorstandes für die Beklagten zu 3-6 nicht erkennbar gewesen sei. Die weitere Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten den KBS e.V. zu einem wirtschaftlichen Verein umgestaltet, um die Gewinne aus dessen Tätigkeiten für sich selbst zu vereinnahmen, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Vielmehr ging es dem KBS e.V. darum, mit "Gewinnen" aus seinen wirtschaftlichen Betätigungen seine vielfältigen gemeinnützigen Betätigungen "querzusubventionieren"; darin ist schon im Ansatz keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu sehen.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten zu 3-6 unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Pflichten als "faktischen Vorstandsmitgliedern" verneint.
Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Entscheidend ist insoweit, dass der Betreffende die Geschicke der juristischen Person - über die interne Einwirkung auf deren satzungsmäßige Organe hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (Sen.Urt. v. - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414, 1415). Ein solches nach außen gerichtetes Auftreten der beklagten Vereine - die nicht einmal selbst satzungsmäßige Mitglieder des KBS e.V. waren - als Leitungsorgane des KBS e.V. hat das Berufungsgericht mit Recht nicht festzustellen vermocht.
Dass zwischen den Beklagten zu 3-6 und dem KBS e.V. personelle Verflechtungen bestanden und teilweise organschaftliche Vertreter dieser Beklagten auch beim KBS e.V. zu Vorstandsmitgliedern bestellt waren, reicht nicht aus, um diese beklagten Vereine selbst als faktische Vorstandsmitglieder des KBS e.V. einzuordnen. Entsprechendes gilt für die in § 1 Abs. 2 der Satzung des KBS e.V. vorgesehene Regelung, dass dieser "Träger der entsprechenden Aktivitäten der Diözesanverbände D. und G. des Kolpingwerkes" sei. Diese Regelung legt zwar eine interne Einwirkung zumindest der Beklagten zu 3 und 5 auf die satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder des KBS e.V. nahe; ein unmittelbares eigenes, die Tätigkeit des Vorstandes nachhaltig prägendes Handeln im Außenverhältnis der Beklagten zu 3 und 5 für den KBS e.V. kann allein auf der Grundlage dieser Satzungsbestimmung aber nicht angenommen werden. Es genügt danach nicht, dass der Rechtsverkehr von der Organisationsstruktur und der genannten Satzungsbestimmung des KBS e.V. Kenntnis erlangen konnte, sondern es hätte der Feststellung weitergehender tatsächlicher Tätigkeiten der Beklagten mit Außenwirkung für den KBS e.V. bedurft. Solche relevanten Umstände vermochte weder das Berufungsgericht festzustellen noch werden sie von der Revisionserwiderung der Klägerin vorgebracht.
d) Aus den genannten Gründen kommt auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Insolvenzverschleppung nicht in Betracht. Einer solchen Haftung könnten nur die Vorstandsmitglieder des KBS e.V. unterworfen sein, was für die beklagten Vereine auch unter dem Gesichtspunkt einer faktischen Vorstandsstellung ausscheidet.
e) Schließlich stellt auch ein Schreiben des geschäftsführenden Vorstandes des KBS e.V. vom , in welchem dieser - gerichtet an die B. GmbH - ausführt, "dass durch die satzungsmäßige Verquickung von Personen und Entscheidungsträgern in den unterschiedlichen Rechtsträgern die Durchgriffshaftung gemäß des faktischen Konzerns ohnehin gegeben ist", keine eigenständige Anspruchsgrundlage gegenüber den Beklagten dar. Bei der Auslegung dieses Schreibens durch das Berufungsgericht als schlichte Wissensäußerung und - freilich unzutreffende - Rechtsauskunft handelt es sich nicht nur um eine mögliche, sondern um eine nahe liegende tatrichterliche Würdigung, die im Rahmen der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit durch den Senat rechtsbedenkenfrei und daher hinzunehmen ist.
Vergeblich versucht die Klägerin eine ihr günstigere Deutung dieses Schreibens dadurch herbeizuführen, dass sie sich mit der Gehörsrüge in der Revisionsinstanz erstmalig darauf beruft, das Schreiben vom sei zwischen 17.14 Uhr und 17.15 Uhr per Fax übersandt worden; hieraus sei zu schließen, dass das Schreiben den Abschluss zuvor geführter Telefonkonferenzen gebildet habe und erst zur Versendung gelangt sei, nachdem der geschäftsführende Vorstand des KBS e.V. die von ihm im Rahmen dieser Telefonkonferenz zugesagte interne Abstimmung mit den Beklagten vorgenommen gehabt habe. Selbst wenn man diesen Inhalt der Rüge über den Geschehensablauf als richtig unterstellen wollte, so ließe sich daraus immer noch keine taugliche Anspruchsgrundlage - etwa i.S. eines Schuldanerkenntnisses - zu Lasten gerade der Beklagten ableiten, zumal das Schreiben nicht einmal an die Klägerin gerichtet war.
B. Revision der Klägerin
Mit ihrer eigenen Revision verfolgt die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 weiter; außerdem wendet sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich der Abweisung ihres auch bezüglich der Beklagten zu 3-6 vorrangig gestellten Klageantrags zu 1 auf Leistung an sich sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. In allen Punkten bleibt das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg.
1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht, soweit es die klageabweisende Sachentscheidung des Landgerichts gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 bestätigt hat, jegliche in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin aus eigenem oder abgeleitetem Recht gegen diese Beklagten verneint. Die vorstehenden, die Revision der Beklagten zu 3-6 betreffenden Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage wegen Nichtbestehens von Ansprüchen diesen Beklagten gegenüber gelten entsprechend auch für die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf (II, A.) Bezug.
b) Die Klägerin rügt - über die oben erörterten Ansprüche hinaus -, das Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag zu ihrer Behauptung übergangen, dass der Beklagte zu 1 aus ausschließlich von ihm verfolgten Zwecken den KBS e.V. durch Übertragung von dauerhaft verlustbringenden Projekten wirtschaftlich ausgeplündert habe und daher den Gläubigern aus § 826 BGB hafte. Auch diese Rüge bleibt im Endergebnis erfolglos.
Insoweit ist der Revision allerdings einzuräumen, dass sich das Berufungsgericht zwar mit der Eingliederung der Feriensiedlung "F. " in den KBS e.V. auseinandergesetzt, die beiden weiteren - angeblich auf Veranlassung des Beklagten zu 1 "aufgenommenen" - Verlustbringer "R. -GmbH" und "Kolping-Bildungswerk S. -A. GmbH" jedoch nicht dezidiert erörtert hat. Das rechtfertigt aber nicht den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. So wird die Übertragung des "Kolping-Bildungswerks S. -A. " in den Verantwortungsbereich des KBS e.V. zumindest im Tatbestandsteil des Berufungsurteils dargestellt. Hinsichtlich der "R. -GmbH" zielte der - im Tatbestand nicht gesondert aufgeführte - Vortrag der Klägerin darauf ab, dass diese Gesellschaft als Instrument zur Steuerung der beiden hier beteiligten Diözesanverbände durch den Beklagten zu 1 gedient habe. Vor diesem Hintergrund hat aber der entsprechende Vortrag der Klägerin zu beiden genannten Enkelgesellschaften auch Eingang in die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils gefunden, da er zumindest jenen "verschiedenen anderen Anlässen" unterfällt, bei denen der Beklagte zu 1 seine Vorstellungen von der Vereinsarbeit artikuliert haben soll.
Soweit das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Klägerin nicht den Rückschluss zu ziehen vermochte, dass der Beklagte zu 1 tatsächlich lenkend in die Willensbildung im Vorstand des KBS e.V. eingegriffen habe, sondern angenommen hat, die "Einflussnahme" habe sich auf einen Informations- und Meinungsaustausch auf informeller Ebene sowie in dessen Verlauf um ausgesprochene Anregungen beschränkt, handelt es sich um tatrichterliche Wertungen, die von der Klägerin nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise angegriffen werden.
Auch aus einem anderen Grund erweist sich das Berufungsurteil in dieser Hinsicht im Ergebnis als zutreffend. Alle drei von der Revision als verlustbringend bezeichneten Projekte wurden vom KBS e.V. nicht selbst übernommen, sondern über Enkelgesellschaften jeweils in dessen gemeinnützigen Unterbau eingegliedert. Dabei hat die Klägerin vorinstanzlich zwar auf die jährlichen Verluste dieser Enkelgesellschaften hingewiesen; ihrem Vortrag kann aber bereits nicht entnommen werden, inwieweit der KBS e.V. diese Verluste auch aus eigenem Vermögen ausgeglichen hat und nicht die Enkelgesellschaften diese aus eigenen, früher gebildeten "Rücklagen" tragen konnten. Unabhängig davon hat der KBS e.V. alle drei Projekte seinen gemeinnützig tätigen Enkelgesellschaften zugeordnet, deren - seitens des KBS e.V. "eingeplanten" - Verluste durch die wirtschaftlich tätigen Enkelgesellschaften erwirtschaftet werden sollten. Eine sittenwidrige Ausplünderung des KBS e.V. dadurch, dass diesem eine dauerhafte finanzielle Unterstützung von Projekten aufgebürdet wurde, für die eigentlich der Beklagte zu 1 hätte einstehen müssen, kann hieraus jedenfalls nicht geschlossen werden, zumal die mit diesen drei Projekten übernommenen Aufgaben mit dem satzungsmäßigen Zweck des KBS e.V. im Einklang standen.
2. Die Revision der Klägerin bleibt auch insoweit erfolglos, als das Berufungsgericht das den Leistungsantrag zu 1 gegen alle Beklagten abweisende Sachurteil des Landgerichts wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin für Ansprüche aus Durchgriffshaftung und unerlaubter Handlung durch ein - gleichfalls abweisendes - Prozessurteil ersetzt hat.
Da nach den Ausführungen sämtliche Ansprüche, deren sich die Klägerin gegenüber allen Beklagten berühmt hat, der Sache nach nicht bestehen, so dass sie daraus auch kein Forderungsrecht zugunsten der Masse (Antrag zu 3) ableiten kann, steht ihr auch zweifelsfrei - mangels Bestehens eines Anspruchs - kein materielles Recht zu, nach dem Hauptantrag zu 1 eine Leistung an sich selbst zu verlangen.
Gleichwohl verbleibt es hier bei der - prozessrechtlich vorrangigen - Abweisung der Klage als unzulässig. Denn das Berufungsgericht hat die Prozessführungsbefugnis der Klägerin für eine Klage auf Leistung an sich selbst in Bezug auf - unterstellte - Ansprüche aus Durchgriffshaftung im Hinblick auf § 93 InsO und aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf § 92 InsO zutreffend verneint. Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation waren die vom Insolvenzverwalter erklärte "Abtretung" und dessen "Freigabe" der entsprechenden Ansprüche mit den vorrangigen Zwecken der Insolvenzordnung, eine gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu gewährleisten und dabei insbesondere einen Gläubigerwettlauf zu verhindern, unvereinbar; auf die diesbezüglichen ausführlichen, zutreffenden Begründungen des Berufungsgerichts (C. II. 1, 2 der Urteilsgründe; UA 47-58), die durch die Revisionsangriffe nicht entkräftet werden, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
3. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrags zu 2 zu Unrecht ein Feststellungsinteresse verneint, ist entbehrlich. Wie bereits ausgeführt, ist eine Haftung der Beklagten in der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar (A., B. 1, 2). Bei einer derartigen Rechtslage ist der Senat selbst bei einem fehlenden rechtlichen Interesse im Sinne von § 256 ZPO nicht am Erlass eines Sachurteils gehindert (Senat, BGHZ 12, 308, 316; , NJW 1978, 2031, 2032). Der Klärung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses bedarf es danach nicht, weil die Feststellungsklage - ohne dass dies im Urteilstenor besonders zum Ausdruck gebracht werden muss - offensichtlich unbegründet ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AG 2008 S. 256 Nr. 7
DB 2008 S. 574 Nr. 11
DNotZ 2008 S. 542 Nr. 7
DStR 2008 S. 363 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2008 S. 612
WM 2008 S. 358 Nr. 8
ZIP 2008 S. 364 Nr. 8
DAAAC-70769
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja