Wertpapiere als Betriebsvermögen eines selbständigen Arztes
Leitsatz
1. Wertpapiere sind weder als notwendiges noch als gewillkürtes Vermögen dem Betriebsvermögen einer Arztpraxis zuzuordnen.
2. Weder die Verpfändung von Wertpapieren, noch der Erwerb der Wertpapiere mit betrieblichen Mitteln, noch die beabsichtigte
Verwendung der mittels der Wertpapiergeschäfte eingenommenen Beträge zu Reinvestitionen, noch die Nutzung der Wertpapiere
als Liquiditätsreserve führen dazu, dass Wertpapiere als notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert werden können.
3. Entscheidend für die Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Betriebsvermögen ist deren tatsächliche Verwendung.
4. Auch bei einem Zweikontenmodell ist zunächst zu prüfen, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2008 S. 542 DStRE 2008 S. 1316 Nr. 21 EFG 2008 S. 538 Nr. 7 EStB 2008 S. 286 Nr. 8 KÖSDI 2008 S. 16004 Nr. 5 LAAAC-70668
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