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KSR Nr. 2 vom Seite 3

Vorrang von nachträglich entstehendem Sonderbetriebsvermögen

Passivierungsaufschub i. S. des § 5 Abs. 2a EStG

Dr. Andreas Striegel

Nach der aktuellen Entscheidung des ist Sonderbetriebsvermögen bei der Feststellung und seiner Ergebnisauswirkung auch dann vorrangig, wenn das Sonderbetriebsvermögen erst später durch Begründung einer mitunternehmerischen Beteiligung entsteht und bereits ergebniswirksam war.

Sachverhalt

Die Klägerin ist an einem Fonds beteiligt, der Verluste vermittelt. Die Verlustzuweisung erfolgte, bevor die Anleger der Klägerin beitreten konnten.

Die der Klägerin zuzurechnende Verlustzuweisung aus der Beteiligung an der Fonds-KG sollte durch die Gewährung eines Darlehens i. S. des § 5 Abs. 2a EStG auf der Ebene der Klägerin zunächst neutralisiert werden. Nach § 5 Abs. 2a EStG dürfen (Darlehens-)Verpflichtungen S. 4 nicht angesetzt werden, wenn sie nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu tilgen sind. Das Darlehen sollte sich damit gewinnerhöhend auswirken und mit der Verlustzuweisung verrechnet werden.

Der hieran anschließende Beitritt der Anleger sollte durch deren Einlagen zu Einnahmen i. S. des § 5 Abs. 2a EStG führen. Die dann zulässige Erfassung der Darlehensverpflichtung führt zu einem korrespondierenden Verlust. Dieser Verlust soll auf der Ebene der Klägerin deren Anlegern direkt zugerech...