Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pick-up mit Doppelkabine als Pkw
Leitsatz
1. Das Finanzamt ist berechtigt, nach der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO die Kraftfahrzeugsteuer neu festzusetzen.
2. Aufgrund der ausdrücklichen Anbindung der Kraftfahrzeugsteuer an das nationale Verkehrsrecht ist die Frage, was ein Pkw
ist, ausschließlich nach dem nationalen Personenförderungsgesetz und nicht nach der Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der Richtlinie
2001/116/EG zu bestimmen.
3. Als Pkw im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinn gilt nach § 2 Abs. 2 S. 1 KraftStG i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG ein Kfz,
das nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, geeignet
und bestimmt ist.
4. Bei einem Pick-up mit Doppelkabine überwiegt bei Gesamtwürdigung aller Merkmale – trotz der rückwärtigen, offenen Ladefläche
– die vorrangige Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung gegenüber der Lastenbeförderung.
5. Ein nach Gesamtbetrachtung aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegtes und
gebautes Kfz ist auch dann kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw nach § 2 Abs. 2a S. 2 KraftStG einzustufen, wenn die Bedingung
des Regelbeispiels nach § 2 Abs. 2a S. 3 KraftStG nicht erfüllt ist, weil die Ladefläche geringfügig größer als die Bodenfläche
zur Personenbeförderung erscheint.
4. Die Änderung des KraftStG im Dezember 2006 mit Wirkung ab durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom (BGBl. I 2006, 3344 f.) stellt nur eine gesetzgeberische Klarstellung der Rechtslage dar und verstößt nicht
gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG).
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 560 Nr. 7 HAAAC-68485
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