Ist eine Schenkung eine anfechtbare Rechtshandlung, so ist der Beschenkte verpflichtet, dem FA das, was der Vollstreckungsschuldner
hierdurch aus seinem Vermögen weggegeben hat, zur Verfügung zu stellen, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist.
Eine Benachteiligung i. S. des § 1 Abs. 1 AnfG liegt vor, wenn die Rechtshandlung die Möglichkeit des einzelnen Gläubigers
zur Befriedigung aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt.
Diese Wirkung ist unentgeltlichen Verfügungen – wie Schenkungen des Vollstreckungsschuldners – immanent.
Ein Schuldner handelt mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung, wenn er das Bewusstsein hat, dass sich sein Verhalten
zum Nachteil aller oder einzelner Gläubiger auswirken kann und er das billigend in Kauf nimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 427 Nr. 6 YAAAC-67921
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