Oberfinanzdirektion Rheinland

Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren
Masseforderung auch bei Fahrzeugen, die bei Eröffnung nicht Massegegenstände waren (gemietete oder geleaste Fahrzeuge); Auch sonst ist die Freigabeerklärung nicht ausreichend

Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 23/2007

Nach der Kurz-Info 10/2006 konnten Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Frage der Kraftfahrzeugsteuer als Massesteuerforderung für die Fälle, in denen das Fahrzeug im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht Massegegenstand war (Leasingfahrzeuge, Mietfahrzeuge), unter Hinweis auf Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof gemäß § 363 Absatz 2 AO zum Ruhen gebracht werden.

Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof in allen anhängigen Verfahren die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungen ergingen unter den Aktenzeichen IX R 59/06; IX R 60/06; IX R 61/06.

Darüber hinaus hat der entschieden, dass auch die Freigabe des Fahrzeuges aus der Insolvenzmasse nichts daran ändert, dass der Insolvenzverwalter die Kraftfahrzeugsteuer aus der Insolvenzmasse als Masseverbindlichkeit zu leisten hat. Der Insolvenzverwalter ist vielmehr gehalten, eine verkehrsrechtlich vorgeschriebene Anzeige oder Mitteilung abzugeben.

Daraus folgt, dass mit dem Tag der Insolvenzeröffnung die Haltereigenschaft und damit die Steuerschuldnerschaft für alle zugelassenen Fahrzeuge bis zur Abmeldung oder verkehrsrechtlichen Mitteilung bei der Zulassungsbehörde auf die Insolvenzmasse übergeht. Regelungen, wie die verkehrsrechtliche Mitteilung von der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Steueränderung an die Finanzverwaltung gelangt, wird das zuständige Fachreferat so bald wie möglich bekannt geben.

Die eventuell ruhenden Einspruchsverfahren sind nunmehr aufzugreifen und zu erledigen.

Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
PAAAC-66806