BGH Beschluss v. - IX ZB 203/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4; InsO § 6 Abs. 2; InsO § 74 Abs. 2 Satz 2; InsO § 287; InsO § 291; InsO § 295; InsO § 298; InsO § 312 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 329 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Charlottenburg 103 IN 4383/01 vom LG Berlin 86 T 778/03 vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat für das am eröffnete Insolvenzverfahren des Schuldners Schlusstermin auf den bestimmt und diesen Termin am öffentlich bekannt gemacht sowie dem Schuldner bekannt gegeben. Zu diesem Termin erschien niemand. Das Amtsgericht vertagte daher durch verkündeten Beschluss den Schlusstermin auf den . In diesem Termin verkündete es nach Anhörung des Insolvenzverwalters einen Beschluss, in welchem festgestellt wurde, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und Versagungsgründe gemäß § 287 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

In einem am bei Gericht eingegangenen Schreiben, in welchem er unter Berufung auf Art. 107 EGInsO die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre erstrebte, fragte der Schuldner nach dem Stand des Verfahrens an. Auf Verfügung des Amtsgerichts wurde ihm der Ankündigungsbeschluss vom am bekannt gegeben. Hiergegen wendete sich der Schuldner mit einem bei Gericht am eingegangenen weiteren Schriftsatz.

Das Landgericht hat bereits das am eingegangene Schreiben des Schuldners als sofortige Beschwerde gewertet, das Rechtsmittel jedoch als unzulässig wegen Fristversäumung verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, dass ein Ankündigungsbeschluss gemäß § 291 InsO am vom Amtsgericht nach Aktenlage nicht verkündet worden sei, sondern nur ein Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Das Verfahren des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der nach dem Protokoll vom verkündete "anliegende Beschluss" mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung befindet sich vorgeheftet bei den instanzgerichtlichen Akten. Die Verkündung des Beschlusses war nach den §§ 4 InsO, 329 Abs. 1 ZPO zulässig, weil der Schlusstermin nicht nach § 312 Abs. 2 Satz 1 InsO schriftlich durchgeführt worden ist.

Zur Vertagung des ordnungsmäßig bekannt gemachten Schlusstermins am bedurfte es nach § 74 Abs. 2 Satz 2 InsO keiner erneuten Bekanntmachung (vgl. MünchKomm-InsO/Fuchs/Weishäupl § 197 Rn. 3). Zu Recht hat das Landgericht demnach gemäß § 6 Abs. 2 InsO angenommen, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hier mit dem Tag der Verkündung begann und bei Einlegung der Beschwerde verstrichen war, selbst wenn man bereits die Sachstandsanfrage des Schuldners, die am bei dem Insolvenzgericht eingegangen ist, als Rechtsmittel wertete.

In der Sache war das Begehren des Beschwerdeführers nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohnehin aussichtslos. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem eröffnet worden sind, nicht mehr möglich (, WM 2004, 1479; v. - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47; v. - IX ZB 31/04, v. - IX ZB 305/05).

Fundstelle(n):
HAAAC-64723

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein