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KSR Nr. 12 vom Seite 9

Steuerliche Haftung und Insolvenzanfechtung

BFH vermeidet Kontroverse mit dem BGH

Dr. Christoph Keller

In der Literatur war im Anschluss an eine Entscheidung des BFH zuletzt umstritten, ob die steuerliche Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO deshalb entfallen konnte, weil die pflichtgemäße Begleichung der Steuerschuld vom Insolvenzverwalter nach § 129 ff. InsO hätte angefochten werden können. Der BFH verneint diese Frage nunmehr, jedoch ohne sich offen in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH zum sog. Bargeschäft zu setzen.

Steuerliche Geschäftsführerhaftung

Nach § 69 Satz 1 AO haften die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von Personengesellschaften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Es liegt auf der Hand, dass dieser Vorschrift vor allem in den Fällen Relevanz zukommt, in denen über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Hier liegt es häufig so, dass im Zeitraum unmittelbar vor der Stellung des Insolvenzantrags fällige Lohnsteuerschulden nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beglichen wurden. Für diese Steuerschulden haften die gesetzlichen Vertreter der Kapi...