Nachträgliche Inanspruchnahme aus Sicherheiten im Rahmen einer Veräußerung nach § 17 Abs. 1 EStG als rückwirkendes Ereignis
oder nachträgliches Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen
Grobes Verschulden des Steuerberaters
Leitsatz
1. Eine Änderung wegen Eintritts eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S.von § 175 Abs. 1 Nr.
2 AO setzt voraus, dass das Ereignis eingetreten ist, nachdem der Steueranspruch entstanden und der zu ändernde Bescheid ergangen
ist.
2. Wenn ein Steuerberater nicht erkennt, dass bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG der
Gewinn bzw. Verlust im Zeitpunkt der Veräußerung entsteht, trifft ihn ein grobes Verschulden i.S.von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO,
wenn er den Verlust nicht im Veranlagungszeitraum der Veräußerung erklärt, sondern – weil der Steuerpflichtige erst im Folgejahr
aus Sicherheiten in Anspruch genommen wird – im nächsten Jahr.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAC-64192
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