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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 12 V 12078/07 EFG 2008 S. 330 Nr. 4

Gesetze: KStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1, KStG 1991 § 2 Abs. 1, KStG 1991 § 23 Abs. 2 S. 1, KStG 1991 § 23 Abs. 3, KStG 1991 § 27 Abs. 1, KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 1996 § 1 Abs. 1 Nr. 1, KStG 1996 § 2 Abs. 1, KStG 1996 § 23 Abs. 2 S. 1, KStG 1996 § 23 Abs. 3, KStG 1996 § 27 Abs. 1, KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, AO § 351 Abs. 2, AO § 233a, SolzG § 3 Abs. 1 S. 1

Auf die inländischen Einkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen EU-Kapitalgesellschaft anzuwendender Steuersatz

Managementverträge

Verdeckte Gewinnausschüttung

Aussetzung der Vollziehung von Zinsen und Solidaritätszuschlag bei Einwendungen gegen den Körperschaftsteuerbescheid

Leitsatz

1. Nach dem „CLT-UFA”) widerspricht es höherrangigem Recht, dass die inländischen Einkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen EU-Kapitalgesellschaft einem höheren Körperschaftsteuersatz als demjenigen unterliegen, dem die unter vergleichbaren Umständen durch eine inländische Tochtergesellschaft einer ausländischen EU-Gesellschaft erzielten Gewinne im Falle der Vollausschüttung an die Muttergesellschaft unterfielen. Rechtsfolge hieraus ist, dass anstelle des im deutschen Körperschaftsteuergesetz für die Streitjahre 1993 bis 1997 normierten Steuersatzes ein Steuersatz von 33,5 % zur Anwendung gelangt.

2. Managementverträge, die eine Kapitalgesellschaft mit den beiden sie mittelbar beherrschenden Gesellschaftern abgeschlossen hat, sind hinsichtlich der Angemessenheit der vereinbarten Vergütungen nicht mit Werkverträgen zu vergleichen, wie sie mit externen Beratern für die Beratung in eng umgrenzten Geschäftsfeldern geschlossen werden, wenn Gegenstand der zu beurteilenden Verträge nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Geschäftsführung der Gesellschaft gewesen ist. Zum Vergleich ist dann das durchschnittliche Gehalt eines Geschäftsführers einer entsprechenden Kapitalgesellschaft heranzuziehen.

3. Richtet sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Körperschaftsteuerbescheids, so ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung von Zinsen und Solidaritätszuschlag unzulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 353 Nr. 6
EFG 2008 S. 330 Nr. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2008 S. 282
KAAAC-64171

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