BFH Beschluss v. - VII B 143/07

Formale Anforderungen an eine Beschwerdefrist (hier: fehlende Unterschrift)

Gesetze: FGO § 116 Abs. 2 Satz 3; FGO § 62a

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom pfändete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt HZA—) im Rahmen eines Vollstreckungsersuchens eines Arbeitsamtes sämtliche dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegenüber einer Bank zustehenden Forderungen. Die nach der Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage blieb erfolglos. Mit Telefax vom legte der Kläger beim Finanzgericht (FG) gegen das am zugestellte Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der Schriftsatz war nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom wies die Geschäftsstelle des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) den Kläger sowohl auf die fehlende Unterschrift als auch auf den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang hin. In einem weiteren —diesmal unterzeichneten— Schreiben vom hielt der Kläger an seinem Rechtsbehelf fest und vertrat dabei die Ansicht, dass nicht der BFH, sondern das FG über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden habe.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Aus dem Erfordernis, dass die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch eine Beschwerdeschrift einzulegen ist (§ 116 Abs. 2 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—), ergibt sich die Notwendigkeit der Schriftform und der handschriftlichen Unterzeichnung (, BFH/NV 2005, 200, m.w.N.). Ein Beschwerdeschriftsatz, der wie im Streitfall nicht unterzeichnet ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Der vom Kläger unterzeichnete zweite Schriftsatz ist beim BFH am und damit nach Ablauf der für die Einlegung der Beschwerde zu beachtenden Frist eingegangen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

2. Ungeachtet dessen, dass die Einlegung der Beschwerde bereits aufgrund der fehlenden Unterschrift keinen Erfolg haben kann, ist sie auch wegen Nichtbeachtung des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs zu verwerfen. Denn vor dem BFH muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil und den Schreiben der Geschäftsstelle des VII. Senats vom 18. Juli und hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 100 Nr. 1
XAAAC-63857