Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer liegt bei Vermietungsleistungen regelmäßig am Ort der Geschäftsleitung i.S.d.
§ 10 AO, unabhängig davon, in welchem Bezirk das vermietete Grundstück belegen ist.
Ein Unternehmer kann einen Vorsteuerabzug nur für die Leistungen beanspruchen, die für sein eigenes Unternehmen erbracht wurden.
Er kann nicht verlangen, mit einem anderen Unternehmer gemeinsam zu Umsatzsteuer veranlagt zu werden.
Das gilt auch dann, wenn beide Unternehmer und das Finanzamt mit einer gemeinsamen Veranlagung einverstanden sind. Die Annahme
einer dahingehenden tatsächlichen Verständigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAC-63644
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