Für den durch § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO gesetzlich fingierten Zeitpunkt, zu dem eine Zahlung bei Überweisung als entrichtet gilt,
ist auf den Tag der Verbuchung der Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertstellung
gegebenenfalls zu einem früheren Tag erfolgt.
Die Finanzbehörden sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, bei welchen Kreditinstituten sie Konten zu Entgegennahme
von Zahlungen im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO unterhalten oder schließen. Insbesondere besteht keine Verpflichtung auch
ein Konto bei Kreditinstituten mit hoher Kundenzahl zu unterhalten, um dadurch Steuerpflichtigen institutsintern gleichtägige
Buchungen von Belastung und Gutschrift zu ermöglichen.
Bestreitet ein Steuerpflichtiger u.a. die Entstehung von Säumniszuschlägen dem Grunde nach, hat die Finanzbehörde hierüber
einen Bescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 AO zu erlassen. Erst gegen diesen sind Einspruch und Anfechtungsklage eröffnet.
Die Einziehung von Säumniszuschlägen ist bei regelmäßiger Ausschöpfung der Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO durch den Steuerpflichtigen
und wiederholter Verwirkung von Säumniszuschlägen in der Vergangenheit nicht sachlich unbillig, wenn die Gutschrift des Steuerbetrags
bei der Finanzbehörde erst am Tag nach Ablauf der Frist des § 240 Abs. 3 AO erfolgt und sich damit das mit der Ausnutzung
der Schonfrist bewusst eingegangene Risiko verwirklicht.
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 69 Nr. 3 EFG 2008 S. 90 Nr. 2 JAAAC-63639
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