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NWB direkt Nr. 46 vom Seite 4

Mitteilungen der Finanzämter an die Arbeitsagentur

Regelung des § 31a AO verfassungsgemäß

Julia Hermann

Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) verpflichtet das Finanzamt grundsätzlich, niemandem zu offenbaren, was es bei der Besteuerung des Bürgers erfährt, sei es durch dessen Steuererklärung, sei es bei einer Betriebsprüfung. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch gegenüber anderen Behörden. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. So ist dem Finanzamt unter anderem die Weitergabe von – im Besteuerungsverfahren erlangten – Informationen an die Arbeitsagenturen gestattet, falls diese Informationen benötigt werden, um entscheiden zu können, ob zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld zurückzufordern ist. Eine solche Weitergabe ist nach dem auch dann zulässig, wenn aus den dem Finanzamt vorliegenden Informationen nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat.

Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch

Das Steuergeheimnis nach § 30 AO ist eine Ausgestaltung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG). Die von der Finanzbehörde ermittelten Daten dürfen grundsätzlich nur für Zwecke der Besteueru...