Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG bei Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen
Bezug:
Das aaO, entschieden, dass bei zutreffender Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG nur in inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten eine Ansparabschreibung gebildet werden kann. Es ist damit nicht der entgegenstehenden Auffassung eines in eigener Sache als Kläger aufgetretenen Steuerberaters (S) gefolgt. Dieser beteiligte sich mit einer geringen Einlage atypisch still an einem slowakischen Malerbetrieb. An diesem Gesellschaftsanteil räumte er anschließend seiner Ehefrau eine Unterbeteiligung ein. In die Ermittlung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien und dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegenden Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft bezog S eine in seinem Sonderbetriebsvermögen gebildete Ansparabschreibung iHv 154.000 EUR ein. Aus dem hierzu gefertigten Investitionsverzeichnis ergab sich, dass S u.a. Laptops, Bürostühle und Diktiergeräte anzuschaffen gedachte, die dem slowakischen Malerbetrieb zur Nutzung überlassen werden sollten.
Im Übrigen hält das Finanzgericht mit dem X. Senat des BStBl 2004 II S. 184) die Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten bei Anwendung des § 7g Abs. 3 EStG für erforderlich. Im Rahmen seiner Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des S kommt das Finanzgericht dann zu der Überzeugung, dass S die Anschaffung bzw. Herstellung der von ihm benannten Wirtschaftsgüter nicht beabsichtigt habe.
Die OFD bittet, in vergleichbaren Fällen entsprechend zu entscheiden. Anhängige Einspruchsverfahren ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt wurde (Az. des BFH I R 104/05). Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann nicht gewährt werden, da das Finanzgericht Münster die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 EStG auf Basis der BFH-Rechtsprechung verneint hat. Allein die Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens ist nicht geeignet, materiell-rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit i.S.d. § 361 AO aufkommen zu lassen. Insbesondere folgen ernstliche Zweifel nicht daraus, dass – wie vorliegend – das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (Tipke-Kruse-Seer § 69 FGO Rz. 92 m.w.N.). Zur Begründung kann in einschlägigen Fällen auch der als Argumentationshilfe herangezogen werden.
Aktualisierung vom
Der , die Auffassung des FG Münster im Ergebnis bestätigt. Die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter seien für den slowakischen Malerbetrieb objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar gewesen. In diesem Fall könne aber von einer voraussichtlichen Anschaffung i. S. von § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter, was hier nicht der Fall war, verbindlich bestellt worden seien. Die streitige weitere Frage, ob für geplante Investitionen in einem ausländischen Betrieb überhaupt eine Ansparabschreibung gebildet werden kann, hat der BFH in seiner Entscheidung offen gelassen.
Es besteht daher kein Anlass mehr, vergleichbare Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Die OFD bittet, ruhende Verfahren unter Berücksichtigung der Entscheidung des aaO, und des aaO, zu entscheiden. Aussetzung der Vollziehung ist aus den o.a. Gründen weiterhin nicht zu gewähren.
Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2183 b - 185 - St 12 - 33
Fundstelle(n):
WAAAC-62414