Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
5. Aufl. 2007
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H. Verfahrensfragen
I. Überblick über die Besteuerungsverfahren
1. Besteuerungsverfahren bei der Einkommensteuer
a) Allgemeines
1667 Die ESt wird nach Ablauf des Kj (Veranlagungszeitraum – VZ) nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem VZ bezogen hat. In der Veranlagung wird die Steuer vom FA durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Stpfl. hat für den abgelaufenen VZ eine Steuererklärung abzugeben. Über die Steuererklärungsfristen werden jährlich gleich lautende Ländererlasse herausgegeben. Danach endet bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wj die Frist regelmäßig nicht vor Ablauf des 3. Monats, der auf den Schluss des Wj folgt. Fristverlängerungen sind im Allgemeinen möglich bei Stpfl., die von Steuerberatern etc. vertreten sind, und zwar bei Land- und Forstwirten bis zum 31. 12.; bis Ende Februar (bei Land- und Forstwirten Ende Mai) des folgenden Kj gilt ein vereinfachtes Verlängerungsverfahren. Die FÄ können aber einzelne Erklärungen mit angemessener Frist vor Ende der verlängerten Frist anfordern.
1668 Für das Jahr 1990 hatte eine LPG im Gebiet der ehemaligen DDR noch die ökonomische Abgabe zu leisten. Eine Besteuerung der LPGen nach dem KStG schied damit für 1990 aus, sodass inso...