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Die Verwendung des Jahresergebnisses als Mittel der Bilanzpolitik
Wie kleine GmbH und GmbH & Co. KG die Offenlegungspflicht nach EHUG abmildern
Mittelständische Unternehmen waren und sind immer sehr darauf bedacht gewesen, ihre Ertragslage nicht öffentlich werden zu lassen. Mit der neuen Pflichtpublizität im elektronischen Unternehmensregister seit dem herrscht aber eine nicht erwünschte Transparenz: Plötzlich können Lieferanten, Mitarbeiter oder auch der Nachbar erfahren, wie es um die Ertragslage einer mittelständischen GmbH oder GmbH & Co. KG bestellt ist. Da kleine Gesellschaften im Sinne von § 267 HGB nur die Bilanz und den Anhang, jedoch keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen müssen, kann die Aufstellung des Jahresabschlusses unter teilweiser oder vollständiger Gewinnverwendung dazu genutzt werden, in der Bilanz keinen Jahresüberschuss mehr auszuweisen. Der Beitrag zeigt auf, wie dabei bei der GmbH & Co. KG vorzugehen ist. In einem zweiten Teil wird die Ergebnisverwendung bei der GmbH dargestellt.S. 1138
I. Offenlegung des Jahresabschlusses nach dem EHUG
Seit dem sind die Jahresabschlüsse mit Geschäftsjahrsbeginn ab im elektronischen Unternehmensregister zu veröffentlichen (§ 325 HGB). Wer die Abschlüsse nicht veröffentlicht, muss damit rechnen, vom neu gesc...