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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 112/04 EFG 2008 S. 88 Nr. 2

Gesetze: AO § 162, AO § 90 Abs. 2, AO § 149 Abs. 1 S. 2, FGO § 76 Abs. 1 S. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Nichtabgabe angeforderter Steuererklärungen

Vage Feststellungen und nicht beweisbare Erkenntnisse als Schätzungsgrundlage

Leitsatz

1. Gibt der Steuerpflichtige trotz ergangener Aufforderung keine Steuererklärung ab, so ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auch dann befugt, wenn eine Erzielung steuerbarer Einkünfte zwar nicht feststellbar, angesichts vorhandener Anhaltspunkte aber auch nicht aus der Luft gegriffen ist.

2. Umfangreiche Ausführungen zur Würdigung bestehender Verdachtsmomente aus zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahren, wonach der Steuerpflichtige möglicherweise im Rotlichtmilieu tätig gewesen sein und Schutzgelder vereinnahmt haben soll.

3. Auch allgemeine, fast vage Feststellungen zur Art der Tätigkeit und zum Umfang der daraus erzielten Einkünfte des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich zulässig und dürfen auch als Tatsachengrundlage einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen dienen.

4. Nicht beweisbare Erkenntnisse sind der Tatsachenfeststellung im gerichtlichen Verfahren nicht zugänglich. Selbst eine Schätzung mit ihrem reduzierten Beweismaß muss eine verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Grundlage besitzen und darf nicht auf der Verurteilung durch die öffentliche Meinung beruhen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2008 S. 69 Nr. 3
DStZ 2008 S. 130 Nr. 5
DStZ 2008 S. 203 Nr. 7
EFG 2008 S. 88 Nr. 2
NAAAC-61312

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