Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Nichtabgabe
angeforderter Steuererklärungen
Vage Feststellungen und
nicht beweisbare Erkenntnisse als Schätzungsgrundlage
Leitsatz
1. Gibt der Steuerpflichtige trotz
ergangener Aufforderung keine Steuererklärung ab, so ist das Finanzamt dem
Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auch dann befugt,
wenn eine Erzielung steuerbarer Einkünfte zwar nicht feststellbar,
angesichts vorhandener Anhaltspunkte aber auch nicht aus der Luft gegriffen
ist.
2. Umfangreiche Ausführungen zur
Würdigung bestehender Verdachtsmomente aus zwischenzeitlich eingestellten
Strafverfahren, wonach der Steuerpflichtige möglicherweise im
Rotlichtmilieu tätig gewesen sein und Schutzgelder vereinnahmt haben soll.
3. Auch allgemeine, fast vage
Feststellungen zur Art der Tätigkeit und zum Umfang der daraus erzielten
Einkünfte des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich zulässig und
dürfen auch als Tatsachengrundlage einer Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen dienen.
4. Nicht beweisbare Erkenntnisse sind
der Tatsachenfeststellung im gerichtlichen Verfahren nicht zugänglich.
Selbst eine Schätzung mit ihrem reduzierten Beweismaß muss eine
verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Grundlage besitzen und darf nicht
auf der Verurteilung durch die öffentliche Meinung beruhen.
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 69 Nr. 3 DStZ 2008 S. 130 Nr. 5 DStZ 2008 S. 203 Nr. 7 EFG 2008 S. 88 Nr. 2 NAAAC-61312
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