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Steuerberater im Ruhestand
Erlaubnis zur Fortführung der Berufsbezeichnung und ihre Rücknahmemöglichkeiten
Verzichtet ein Steuerberater aus Alters- oder Gesundheitsgründen auf seine Bestellung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer, endet nicht nur seine genehmigungspflichtige Beratertätigkeit, sondern auch die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerberater” weiterhin zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Hinweis auf die frühere Beratertätigkeit „Steuerberater a. D.” oder „Steuerberater i. R.” weitergeführt werden. Wer trotz Verzicht auf die Zulassung als Steuerberater die Berufsbezeichnung weiterführt, macht sich wegen Missbrauch von Titeln (§ 132a StGB) strafbar, unabhängig davon, ob er den Beruf unzulässigerweise weiter ausübt oder nicht. Die zuständige Steuerberaterkammer kann jedoch bei Verzicht auf die Zulassung aus Alters- oder Krankheitsgründen in bestimmten Fällen auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater zu nennen. Diese Ausnahmeregelung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, soll insbesondere den Berufsangehörigen zuteil werden, die sich nach einem langen Berufsleben weiterhin eng mit ihrer Bezeichnung als Steuerberater verbunden fühlen; sie soll aber auch Anerkennung des einwandfreien beruflichen Wirkens in de...