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Zwischen Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren
Alte und neue Praxisprobleme des § 393 AO
Das Spannungsverhältnis von Besteuerungsverfahren einerseits und Steuerstrafverfahren andererseits tritt nirgendwo deutlicher zutage als im Rahmen von Betriebsprüfungen. Kommt es im Zuge der Prüfung zu Differenzen über einzelne steuerliche Sachverhalte, lässt sich in der Praxis feststellen, dass Betriebsprüfer immer öfter den latenten Verdacht hegen, der Steuerpflichtige könnte sich einer Steuerstraftat schuldig gemacht haben. In einer solchen Situation werden sowohl der Prüfer als auch der Steuerpflichtige und dessen steuerlicher Berater vor schwierige Fragen gestellt: Muss der Prüfer die Prüfung abbrechen? Wann muss er den Steuerpflichtigen über sein Mitwirkungsverweigerungsrecht informieren? Im Folgenden sollen einige praxisrelevante Bereiche näher erörtert werden.
I. Gesetzliche Regelung des § 393 AO
In § 393 AO sucht der Gesetzgeber das schwierige Verhältnis zwischen Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren zu regeln. Dabei hat er denkbar unterschiedliche Interessen zu berücksichtigen. Auf der einen Seite die des Steuerpflichtigen: Liegt gegen diesen ein Anfangsverdacht i. S. des § 152 StPO hinsichtlich der Begehung einer Steuerstraftat vor, besteht die Gefahr, sich durch weitere Angaben im Besteue...