Umsätze eines privaten Fördervereins aus dem Betrieb einer Schulcafeteria sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit,
denn nicht der Förderverein, sondern das Gymnasium der Stadt verfolgt die in § 4 Nr. 23 UStG genannten Ausbildungszwecke.
Der Förderverein kann sich aber unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht berufen: Danach sind die Umsätze aus dem Betrieb der Schulcafeteria
steuerfrei, denn die Verpflegungsleistungen sind „eng verbundene Dienstleistungen” i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 311 Nr. 5 DStZ 2007 S. 716 Nr. 22 KÖSDI 2008 S. 15859 Nr. 1 AAAAC-60353
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