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FG München Urteil v. - 4 K 1782/05

Gesetze: StraBEG § 1 Abs. 5, StraBEG § 1 Abs. 7, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 30

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung

Leitsatz

1. § 1 StraBEG setzt eine bis einschließlich vollendete Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit voraus. Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG ist keine Steuerordnungswidrigkeit.

2. Durch eine absichtlich verspätete Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach dem kann keine niedrigere Besteuerung nach § 1 Abs. 5 StraBEG erreicht werden, wenn das FA durch Anzeige des Nachlassgerichts bereits Kenntnis von dem Erwerb hat. Das gleiche gilt, wenn ein Steuerpflichtiger möglicherweise auch im Zusammenwirken mit seinem steuerlichen Berater vorsätzlich eine offensichtlich unzutreffende Erbschaftsteuererklärung einreicht und hierdurch versucht, die steuerliche Wirkung der strafbefreienden Erklärung zu Unrecht zu seinen Gunsten auszunutzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2257
MAAAC-60336

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