Mitteilung des Verdachts der unerlaubten Hilfe in Steuersachen
Leitsatz
1. Hinsichtlich der Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
2. Auch die bloße Mitteilung, dass eine Person in dem finanzgerichtlichen Verfahren einer anderen Person tätig geworden ist,
fällt in den Schutzbereich des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO.
3. Das Finanzamt ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zur Offenbarung des Verdachtes, dass eine Person unbefugt geschäftsmäßige Hilfe
in Steuersachen leistet, an die Straf- und Bußgeldstelle durch § 5 Abs. 2 StBerG befugt.
4. Macht ein Ehegatte hinsichtlich der Hilfeleistungen des anderen Ehegatten Proszesskosten nach der Gebührenordnung für Steuerberater
geltend, bestehen konkrete Verdachtsmomente dafür, dass eine entgeltliche und somit unbefugte Hilfe in Steuersachen für einen
Angehörigen vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1902 Nr. 23 HAAAC-60329
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