Zur Bestellung eines disziplinarrechtlich „vorbelasteten„ ehemaligen Beamten als Steuerberater
Leitsatz
Es reicht aus, wenn der Präsident der Steuerberaterkammer den Bescheid über die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung als
Steuerberater unterschreibt. Eine namentliche Benennung der am Anlehnungsbeschluss beteiligt gewesenen Vorstandsmitglieder
ist nicht erforderlich.
Die Beurteilung, ob sich der Bewerber so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als
Steuerberater nicht genügen, erfordert nicht notwendigerweise eine Strafbewehrung des früheren Verhaltens des Bewerbers. Maßgebend
ist, ob durch das frühere Verhalten eine mit den Standesgrundsätzen unvereinbare Einstellung des Bewerbers zum Ausdruck gelangt,
die die Gefahr der Wiederholung von Verfehlungen gegen die Berufspflichten als Steuerberater begründet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAC-59510
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