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FG München Beschluss v. - 5 V 1558/07

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 S. 6 2. Halbs. AO § 181 Abs. 3

Feststellung des Verlustvortrags

Verfassungswidrigkeit des § 10d Abs. 4 Satz 6 i.d.F. des JStG 2007

Leitsatz

1. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12. eines Veranlagungszeitraums kann auch dann noch gesondert festgestellt werden, wenn die Einkommensteuer für diesen VZ bereits der Festsetzungsverjährung unterliegt.

2. Dass diese Feststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 für alle noch offenen Fälle nur noch dann anwendbar sein soll, wenn die Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat, unterliegt nach den Grundsätzen der verbotenen Rückwirkung und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAC-59509

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