Praktikerhandbuch Umsatzsteuer
1. Aufl. 2007
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E. Steuersatz
Literatur: Valentin, UStB 2001 S. 17; Weber, UR 2005 S. 588.
I. Allgemeines
1291 Für die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze stellt sich die Frage nach dem Steuersatz. Nach § 12 UStG bestehen für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zwei Steuersätze:
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Allgemeiner Steuersatz | Ermäßigter Steuersatz | |
– | 10 % | 5,0 % |
– | 11 % | 5,5 % |
– | 12 % | 6,0 % |
– | 13 % | 6,5 % |
– | 14 % | 7,0 % |
– | 15 % | 7,0 % |
– | 16 % | 7,0 % |
ab | 19 % | 7,0 % |
1292 Im Rahmen des HBeglG 2006 vom ist der allgemeine Steuersatz mit Wirkung ab dem auf 19 % erhöht worden.
1293 Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze kommen besondere Durchschnittssätze gem. § 24 UStG zur Anwendung.
II. Regelsteuersatz
1294 Die Steuer beträgt seit dem für jeden steuerpflichtigen Umsatz grundsätzlich 19 % der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG). Dies gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen. Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird.
1295 Die Steuersatzerhöhung zum ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom erfolgt. Zur Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes hat das BMF mit Schreiben vom ausführlich Stellung genommen.
1296 Eine Erhöhung des Steuersatzes ist auf Umsätze anzuwend...