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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 73/04

Gesetze: StBerG § 37a Abs. 2, StBerG § 37a Abs. 5, StBerG § 37, StBerG § 35 Abs. 4, StBerG § 36, Richtlinie 89/48/EWG EG Art. 14 Abs. 2

Keine Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG bei zweimaligem Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 StBerG, wonach die Steuerberaterprüfung (nur) zweimal wiederholt werden kann, gilt auch für die Eignungsprüfung nach § 37a StBerG.

2. Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36 StBerG haben, können nicht allein deshalb zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG zugelassen werden, weil diese Ausbildung (auch) in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt oder weil sie aufgrund jener Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich selbständige Hilfe in Steuersachen geleistet haben.

3. Die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG erfordert ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom, das dort zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAC-54029

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