Eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner setzt das Bestehen einer Steuerschuld voraus. Ein Anspruch kann im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens durch Anfechtung des Insolvenzverwalters wieder aufleben. Anfechtbar ist gem. § 134 InsO eine unentgeltliche
Leistung. Eine Leistung ist dann nicht unentgeltlich, wenn sie in der Tilgung einer fremden Schuld besteht. Die Gegenleistung
besteht in diesem Fall darin, dass der Empfänger mit der Leistungsannahme seine Forderung gegen seinen Schuldner verliert.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 51 Nr. 1 EFG 2008 S. 22 Nr. 1 DAAAC-54021
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