UStR 98. (Zu § 4 Nr. 16 UStG)

Zu § 4 Nr. 16 UStG

98. Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung [1]

(1)  1Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistungen der Zustand menschlicher Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. festgestellt werden soll. 2Die Feststellung des Zustandes der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung ist nur dann nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. auch Abschnitt 88 Abs. 2). 3Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind daher nicht steuerfrei.

(2)  1Eine Einrichtung ärztlicher Befunderhebung liegt auch dann vor, wenn zum Beispiel Laborleistungen von medizinisch-technischem Personal unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. 2Gewerbliche Analyseunternehmen können daher bei entsprechender Gestaltung Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sein.

(3)   1Eine aus niedergelassenen Ärzten und Krankenhausträgern bestehende Gesellschaft, die mit medizinischen Großgeräten, die von eigenem Personal bedient werden, für die Gesellschafter medizinische Untersuchungen durchführt, erbringt Leistungen der Befunderhebung. 2Die Leistungen sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit.

(4)  Zur Auslegung des Merkmals „zugutekommen” gilt Abschnitt 97 Abs.  2 entsprechend.

(5)  Abschnitt 97 Abs.  3 gilt entsprechend.

(6) Zur Behandlung der Leistungen von Managementgesellschaften vgl. Abschnitt 93 Abs. 4.

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JAAAC-53796

1Absatz 3 (alt) ist wegen des , BFH/NV 2006, Beilage 4, 442 (nachfolgend ) gestrichen worden. Vgl. auch FN zu Abschnitt 97 UStR.