UStR 66. (Zu § 4 Nr. 8 UStG)

Zu § 4 Nr. 8 UStG

66. Gesellschaftsanteile [1]

(1) Zu den Anteilen an Gesellschaften gehören insbesondere die Anteile an Kapitalgesellschaften, z.B. GmbH-Anteile, die Anteile an Personengesellschaften, z.B. OHG-Anteile, und die stille Beteiligung (§ 230 HGB) .

(2)  1Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bar- oder Sacheinlage an diesen keinen steuerbaren Umsatz und damit auch keinen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfreien Umsatz (vgl. , BStBl II S. 1022). 2Das gilt auch für die Ausgabe von neuen Aktien zur Aufbringung von Kapital und die Aufnahme von atypisch stillen Gesellschaftern.

(3)  1 Erwirbt jemand treuhänderisch Gesellschaftsanteile und verwaltet diese gegen Entgelt, werden ihm dadurch keine Gesellschaftsanteile verschafft. 2 Die Tätigkeit ist deshalb grundsätzlich steuerpflichtig. 3 Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte führt (vgl. , BStBl II S. 413). 4 Eine Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer nach den Vorschriften des InvG tätig geworden ist.

( 41Eine Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG liegt vor, wenn eine Mittelsperson einer Gesellschaft oder dem zukünftigen Gesellschafter die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags über den Erwerb eines Gesellschaftsanteils nachweist oder sonst das Erforderliche tut, damit der Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile zustande kommt. 2Wer lediglich einem Anlageberater Anschriften von interessierten Kapitalanlegern beschafft, bewirkt keine Vermittlung von Umsätzen im Sinne des § 4 Nr. 8 UStG (, BStBl II S. 339). 3 Keine Vermittlungsleistung erbringt ein Unternehmer, der einem mit dem Vertrieb von Gesellschaftsanteilen betrauten Unternehmer Abschlussvertreter zuführt und diese betreut (, BStBl 2003 II S. 618).

(5) Die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsanteilen nach Absatz 2 ist steuerbar und nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei (vgl. , EuGHE I S. 5879).

(6) Die Vermittlung der Mitgliedschaften in einem Idealverein ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei (vgl. , BStBl II S. 753).

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JAAAC-53796

1Der neue Absatz 2 wendet die Grundsätze des , BStBl 2004 II S. 1022 und des an, die im zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die mit der Ausgabe von gesellschaftsrechtlichen Anteilen gegen Bareinlage oder gegen Sacheinlage zusammenhängen, aufgenommen sind.
Die alten Absätze 4 und 5 wurden gestrichen. Satz 2 von Absatz 5 alt findet sich in dem neuen Satz 2 von Absatz 4 wieder. Der neue Absatz 5 greift das auf. Vgl. dazu FN zu Abschnitt 37 UStR.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2008 - JStG 2008 - (BR-Drucks. 544/07) vorgeschlagen, dass § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG neu gefasst werden soll. Danach sollen steuerfrei sein "die Umsätze, einschließlich der Vermittlung, die sich auf Anteile an Gesellschaften und anderen Vereinigungen beziehen". Die Begründung hierfür ist, dass § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nach derzeitiger Fassung die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen befreit. Dieser Gesetzeswortlaut könnte vor dem Hintergrund des , BStBl 2004 II S. 1022) als Nachfolgeentscheidung zu dem , EuGHE I 2003, 6851), wonach die erstmalige Ausgabe von Gesellschaftsanteilen keine steuerbare Leistung darstellt, zu der Annahme führen, dass Vermittlungsleistungen, die erstmalig ausgegebene Gesellschaftsanteile betreffen, nicht steuerfrei sind, weil insoweit keine steuerbaren Umsätze vermittelt werden. Das , EuGHE I 2004, 5879) verdeutlicht jedoch, dass auch die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsanteilen steuerfrei sein kann.